UrhG UWG Marken Abmahnung: Cartier International AG + Kanzlei Norton Rose Fullbright LLP Rechtsanwälte

 "Juste un clou", „TRINITY“, „The Love Bracelet“ etc

Die Luxusschmuckfirma Cartier International AG spricht, vertreten durch die Kanzlei Norton Rose Fullbright LLP Rechtsanwälte markenrechtliche bzw. urheberrechtliche und UWG Abmahnungen gegen Onlinehändler aus

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Cartier International AG ist weltweit für Ihre Schmuckkollektionen bekannt. Die Schmuckfirma ist u. a. Inhaberin der Urheberrechte an dem Armreif des Modells “Love”/”The Love Bracelet” oder an dem Armreif "Juste un clou".Zudem besitzt die Firma umfassende Markenrechte. 

Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler, die Waren mit markenrechtlich geschützten Begriffen bewerben bzw. Schmuck "im Stil" von urheberrechtlich geschützen Schmuckstücken der Firma anbieten. 

Dadurch seien Markenrechte uns/oder Urheberrechte verletzet und es wird teilweise weitere vorgetragen, dass der Betroffene gegen das UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung durch unlautere Nachahmung verstoße. 

Vertreten wird die Firma von der Kanzlei Norton Rose Fullbright LLP Rechtsanwälte

Es wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, wobei ein Entwurf der Abmahnung beigefügt wurde. In dieser Erklärung verpflichtet man sich für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung  eine Vertragsstrafe an die Firma zu zahlen.

Zudem wird umfassende Auskunft und Vernichtung verlangt. 

Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von Anwaltsgebühren verlangt, welche je nach zu Grunde gelegten Streitwert variiert und in etwa 3.000,- Euro betragen können. 

Unser Rat

Derartige Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen. 

Unterzeichnen Sie keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann.

Auch Auskunft sollte nicht vorschnell erteilt werden, da diese oftmals zur Bezifferung eines weiteren Schadensersatzes genutzt werden kann. 

Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.



Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0


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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 17.01.2023

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.