Die Porsche AG spricht, vertreten durch die Kanzlei UNIT4 IP (bzw. wohl auch durch die Lichtenstein Körner & Partner), markenrechtliche Abmahnungen wegen der Verwendung des Porsche Logos/ Emblems u.a. auf Nachbauten (Replika Cars) aus.
Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.
Die Porsche AG hält u. a. umfangreiche Markenrechte u. a. für das typische Porsche Emblem und diverse Wortmarken wie „Porsche“, „Spyder“, „Carrera“, „Cayman“, „911“, „Speedster“ etc.
Von der Abmahnung betroffen sind Onlinehändler. In dem uns u.a. vorliegenden Fall wurde einem Händler auf mobile.de vorgeworfen, einen Porsche-Nachbau angeboten zu haben und insbesondere das Porsche-Wappen und die Bezeichnung Porsche, Speedster und Spyder unrechtmäßig benutzt zu haben.
Die UNIT4 IP verlangen u.a. Auskunftserteilung und Rechnungslegung bzgl. Dauer und Umfang der behaupteten Verletzungshandlungen.
Darüber hinaus wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert, welche für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Erklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Porsche AG vorsieht.
Doch damit nicht genug; es wird die Erstattung von Anwaltsgebühren aus einem Streitwert i. H. v 130.000,- Euro (!) verlangt.
Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.
Hier gilt es insbesondere zu prüfen, ob tatsächlich eine markenmäßige Verwendung vorliegt. Dies ist für einen juristischen Laien nur schwer zu bewerkstelligen.
Ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. So kann es teilweise durchaus zulässig sein, einen umgebauten/getunten Porsche weiterhin als solchen zu bewerben (so der BGH in einem Urteil 2015).
Spezialisierter, anwaltlicher Rat ist hier Gold wert.
Ignorieren Sie die Forderung nicht, da dann schnell gerichtliche Schritte drohen können, die mit weiteren erheblichen Kosten verbunden sein werden.
Unterzeichnen Sie hingegen keinesfalls die mitgeschickte Unterlassungserklärung ungeprüft, da diese Erklärung einem abstrakten Schuldanerkenntnis gleichkommt und in vielen Fällen deutlich zu weit gefasst ist. Hier ist zudem zu prüfen, ob – sollte sich der Vorwurf bewahrheiten – eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann.
Zudem bestehen oftmals gute Chancen die geltend gemachten Gebühren zu reduzieren, da in dem vorliegenden Fall unseres Erachtens der Streitwert zu hoch bemessen sein dürfte.
Hier kann bares Geld gespart werden!
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.
Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.
Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:
kontakt@e-commerce-kanzlei.de
Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0
Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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