Abmahnung von 20th Century Fox durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte

"Isle of Dogs"

Die Abmahner

In der letzten Zeit erreichten uns mehrere Hinweise bezüglich Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer aus München im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH aufgrund des Filmtitels „Isle of Dogs – Ataris Reise“.

Die Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main ist die Marketing- und Vertriebsgesellschaft für alle Filme und TV-Programme von Fox als DVD, Blu-ray Disc (BD) und VOD sowie für Lizenzfilme und eigene Produktionen.

Der Vorwurf

Den Adressaten der Abmahnung wird vorgeworfen den Stop-Motion-Animationsfilm „Isle of Dogs – Ataris Reise“ illegal in Internettauschbörsen verbreitet zu haben.

Die Forderung

Die Forderung erstreckt sich diesbezüglich sowohl auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – die bei etwaiger Zuwiderhandlung eine pauschale Vertragsstrafe vorsieht – als auch auf die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages bietet die Kanzlei Waldorf Frommer die Erledigung der Angelegenheit an. Weiterhin wird ein pauschaler Betrag in Höhe von 915,00 € von jedem ertappten Internetanschluss gefordert.

Unsere Einschätzung

Zunächst ist negativ auffallend, dass in der Regel die abzugebende strafbewehrte Unterlassungserklärung viel zu weit und zu Ihrem Nachteil formuliert worden ist. Weiter negativ ins Gewicht fällt die pauschale Vertragsstrafenregelung. Jeder weitere Verstoß kann daher jeweils mit einer pauschalen Summe geahndet werden.

Uns liegen Informationen vor, dass sich die Unterlassungserklärung in einigen Fällen sogar auf das komplette Repertoire der Twentieth Century Fox Home Entertainment GmbH bezog. Dies bedeutet für Sie ein erhebliches Risiko. Nicht zuletzt, weil die zu zahlende Vertragsstrafe bislang unbeziffert ist, die Verpflichtung hierzu aber aufgrund der Unterschrift schon besteht.

Das Angebot der Zahlung, um Erledigung eintreten zu lassen klingt vielleicht auf den ersten Blick verlockend, sollte für Sie aber ohne vorherige sorgfältige Prüfung der Ansprüche nicht in Betracht kommen.

Unser Rat

Somit empfehlen wir Ihnen, in jedem Fall zu überprüfen, ob überhaupt eine Verpflichtung besteht. Auch wenn die kurzen Fristen Ihnen zunächst Panik bewirken – genau das ist häufig der Sinn und Zweck hiervon.

Unterzeichnen Sie vor Prüfung durch einen Rechtsanwalt auch aufgrund der oben genannten Risiken in keinem Fall die Unterlassungserklärung. Sie verpflichten sich sonst in jedem Fall, auch wenn Sie selbst nie eine Urheberrechtsverletzung verübt haben und lediglich Vertragspartner des Internetanschlusses sind.

Allenfalls denkbar wäre die Modifizierung der Unterlassungserklärung, denn: Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen und nachgewiesen werden kann. Zusätzlich sind geltend gemachte Kosten in der Regel verhandelbar und sollten nicht einfach blind akzeptiert werden.

In vielen uns bekannten Fällen hafteten die Abgemahnten selbst gar nicht, sondern ein Dritter, der den Internetanschluss mitgenutzt hat. Somit scheidet in diesen Fällen eine Störerhaftung aus. Daher sollte zunächst die Haftungsfrage geklärt werden.

Sollten Sie dennoch haften, käme – wie bereits eingangs erwähnt – eine Reduzierung der Kostenforderung in Betracht.

Für diese Schritte ist es ratsam, so schnell wie möglich einen Anwalt aufzusuchen, der mit Ihnen die weitere Vorgehensweise bespricht. Hierfür können Sie sich gerne an uns wenden und von unseren umfassenden Erfahrungen profitieren. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 14.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.