Inkasso Mahnung Schreiben der Riverty Services GmbH (früher: Paigo) erhalten - seriös oder Betrug?


Die Riverty Services GmbH verschickt Mahnungen für Forderungen, die zuvor von der Paigo GmbH beigetrieben worden sind. 

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

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Zum Hintergrund


Über das Inkasso Unternehmen Paigo GmbH berichteten wir bereits in der Vergangenheit:

https://e-commerce-kanzlei.de/inkasso-mahnungen-paigo-infoscore.html


Vorweg genommen: es handelt sich bei der Inkassogesellschaft Riverty Services GmbH um einen zugelassenn Inkassodienstleister: die Schreiben sollten also dringend ernst genommen werden!

Von betrügersichen Schreiben des Inkassounternehmens gehen wir nicht aus, wenngleich die Forderungshöhe und Berechnungen grundsätzlich genau geprüft werden sollten.

Sofern Ihnen allerdings die behauptete Hauptforderung bislang gänzlich unbeaknnt war, so kann es durchaus sein, dass ein Dritter (Unbekannter) Ihre Daten rechtswidrig verwendet und so einen Schaden in Ihrem Namen verursacht hat?!

Uns lagen in der Vergangenheit zahlreiche Mahnungen der Paigo GmbH zur Prüfung und Verteidigung vor. Nunmehr mahnt die Firma Riverty Services GmbH entsprechend an.

Wieso eine Umfirmierung erfolgt, ist uns nicht bekannt. Auf der homepage der Paigo GmbH kann man dazu Folgendes auszugsweise lesen:

"Paigo" wird Teil von Riverty und tritt von nun an als Riverty Services GmbH auf. Als Riverty Back in Flow arbeiten wir zukünftig daran, Menschen noch umfassender und nachhaltiger dabei zu unterstützen, ihr finanzielles Gleichgewicht zu finden oder zurückzugewinnen.
Was bleibt?
  • Ihr Aktenzeichen bleibt gleich.
  • Bereits geschlossene Vereinbarungen bleiben natürlich bestehen.
  • Erteilte SEPA-Mandate sind weiterhin gültig.
  • Für das Online-Portal nutzen Sie wie gewohnt die vorhandenen Zugangsdaten."

Dies bedeutet, dass bestehende Vereinbarungen mit der Paigo GmbH (wie eine Ratenzahlungsvereinbarung) eigentlich auch gegenüber der Riverty Services GmbH bestehen sollten. Dies wäre allerdings nochmals zu prüfen!

Unser Rat

Lassen Sie sich nicht vorschnell von einem Schreiben einer Inkassogesellschaft verunsichern. Es sollten zunächst weitere, nachdem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehende Informationen, insbesondere hinsichtlich der vermeintlichen Forderung(en), eingeholt und geprüft werden. Auch wäre unter Umständen eine Auskunft im Sinne des Art. 15 DSGVO sowie ggf. auch nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Betracht zu ziehen.

Unter Umständen bieten sich je nach Sachlage noch Möglichkeiten der Zurückweisung und Anfechtung der geltend gemachten Ansprüche bzw. Verträge.

Folgende Punkte sind zu klären:

1. Kennen Sie die (vermeintliche) Hauptforderung ?

2. Liegen Ihnen bezüglich der (vermeintlichen) Hauptforderung Belege (Rechnungen, Mahnungen, etc.) vor ?

3. Gibt es einen vollstreckbaren Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) ?

4. Wurde Ihnen seinerzeit der Vollstreckungsbescheid oder das Urteil ordnungsgemäß zugestellt ?


ACHTUNG: Wenn Sie aktuell einen gerichtlichen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid erhalten haben besteht dringender Handlungsbedarf!

Sie müssen innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung (= Datum auf dem gelben Umschlag der Zustellung) einen WIdersrpuch bzw. Einspruch einlegen! Andernfalls kann ein vollstreckbarer Vollstreckungsbescheid ergehen. Lassen Sie sich nötigenfalls kurzfristig anwaltlich beraten.


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Aufgrund der Komplexität der Einzelfälle, bitten wir Sie, von telefonischen Erstanfragen in diesen Fällen über unser Sekretariat abzusehen.

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 25.10.2022

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.