Der IDO e.V. (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.) geht auch weiterhin gegen Onlinehändler vor.
Diesmal sind Anbieter von Nähsets betroffen.
Betroffen sind dieses mal Onlinehändler von Kurzwaren, die u.a. Nähsets anbieten.
Es werden - mal wieder - fehlende Grundpreisangaben bemängelt (§ 2 Abs. 1 S. 2 PAngV). Der IDO e.V. ist in der Vergangenheit schon mehrfach gegen Onlinehändler wegen dieses oder ähnlicher Vorwürfe wettbewerbsrechtlich vorgegangen.
Wir berichteten bereits mehrfach in der Vergangenheit:
Dabei konnten wir schone viele Betroffene erfolgreich verteidigen.
Dreh und Angelpunkt in der Verteidigung dürfte u.a. die Aktivlegitimation des Vereins sein, sprich die Berechtigung Abmahnungen vorzunehmen. Dies dürfen nach § 8 UWG Mitbewerber und
„rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt."
Hier bleibt zu prüfen, ob „eine erhebliche Zahl von Unternehmern“ aus dem Kurzwarensektor dem Verein angehören. Anlass dafür dürfte sein, dass der Verein diesbezüglich teilweise vor Gericht unterlegen ist.
Hier dürfte somit zu prüfen bleiben, ob dem Verein genügend Mitglieder aus dem Bereich der Kurzwaren (Nähsets) angehören.
Auch dürfte zu prüfen sein, ob der Verein nicht rechtsmissbräuchlich handelt und mithin nur aus rein finanziellen Interessen abmahnt. In der Vergangenheit wurde bereits vereinzelt von Gerichten eine Rechtsmissbräuchlichkeit angenommen (z.B. OLG Frankfurt, LG Heilbronn).
Wenn auch Sie von einer Abmahnung des IDO e.V. betroffen sind, stehen Ihre Verteidigungschancen gut.
Handeln Sie noch binnen Frist und lassen Sie die Forderung anwaltlich prüfen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Verein nicht zögert seine Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
Vermeiden Sie ein gerichtliches Verfahren und die damit verbundenen Kosten!
Wir konnten schon vielen Betroffenen helfen.
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.
Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)
0221 . 9 758 758 0