Die Kanzlei RAAG mahnt nun auch wegen der Verwendung von Google Webfonts auf einer homepage ab. Es liege ein Datenschutzverstoß (DSGVO) vor. Derartige Abmahnungen können auch von Rechtsanwalt Kilian Lenard kommen.
Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier wie zu reagieren ist.
Die Kanzlei RAAG (Rechtsanwalt Dikigoros Nikolaos Kairis) mahnt nun auch wegen der Verwendung von Google Webfonts auf einer homepage ab.
Derartige Abmahnungen werden u.a. auch durch Kanzlei brand.legal und Rechtsanwalt Kilian Lenard ausgesprochen. Wir berichteten zuvor hier bereits:
Google Webfonts sind Schriftarten die Google Nutzern für ihre homepage zur Verfügung stellt. Der Vorteil dabei: die Nutzung ist kostenfrei, weshalb viele Blogger/ Webseitenbetreiber diese nutzen.
Der Nachteil dabei: Wenn man die Google Schriftart wird eine Verbindung zum Google- Server in den USA hergestellt, von wo die betreffende Schriftart geladen wird (Dynamisch geladene Schriftart). Dabei wird die IP Adresse des Webseiten Besuchers an Google gesendet.
Diese IP Adresse stellt jedoch nach der DSGVO ein personenbezogenes Datum dar, weshalb die Übermittlung nur mit Einwilligung des Webseitenbenutzers erfolgen dürfte.
Wird somit nicht direkt die Einwilligung des Besuchers zur Übermittlung der Daten an einen Dritten, hier Google eingeholt, könnte ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen, welcher dann grundsätzlich abmahnfähig wäre.
Hier mahnt die Kanzlei RAAG eben wegen eines solchen DSGVO Verstoßes + Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) ab.
Es wird vergleichsweise vorgeschlagen binnen Frist einen Schadensersatz i.H.v. 226,- Euro zu zahlen, dann würden keine weiteren Schritte erfolgen.
Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wie sonst meist üblich, wird (noch) nicht verlangt.
Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen sich noch binnen Frist anwaltlich beraten.
Der Vorwurf sollte durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft werden, da es hier u.a. zu prüfen gilt, ob tatsächlich ein Datenschutzverstoß vorliegt.
Der geforderte Schadensersatzanspruch gehört u.a. auf den Prüfstand.
Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.
Wir konnten schon viele Betroffene erfolgreich gegen markenrechtliche Abmahnungen verteidigen.
Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.
Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:
kontakt@e-commerce-kanzlei.de
Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0
Kontaktformular: direkt zum Kontaktformular (hier klicken)
Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)
0221 . 9 758 758 0