Gekaufte Kundenrezensionen auf Amazon

Darauf sollten Sie achten

Kunderezensionen oder auch Produktbewertungen sind für potentielle Käufer durchaus wichtig, um sich für oder gegen eine Ware oder Dienstleistung zu entscheiden.

Vor allem Amazon stellt Kunden zahlreiche Produktbewertungen zur Verfügung. Auf diese kann jedoch nicht immer vertraut werden, da zahlreiche Bewertungen auch gegen ein Entgelt geschrieben werden und somit nicht der Wahrheit entsprechen müssen.

Amazon möchte gekaufte Produktbewertungen verbieten

Das Unternehmen Amazon EU S.á.r.l. (Zweigniederlassung von Amazon EU) klagt gegen gekaufte Produktbewertungen bei Amazon (OLG Frankfurt, Beschluss v. 22.02.2019, Az. 6 W 9/19), da diese die Verbraucher in die Irre führen und somit einen unfairen Wettbewerb generieren.

Die Antragsgegnerin bietet indes Händlern an, Produktbewertungen für die bei Amazon gekauften Produkte zu schreiben und zu veröffentlichen. Dabei vermittelt die Antragsgegnerin Tester, die das Produkt auf Amazon erwerben, bewerten und als Gegenleistung das Produkt sowie eine kleine „Entschädigung“ erhalten.

Das Gericht stellte fest, dass Amazon verlangen kann, dass Bewertungen, die gegen ein Entgelt geschrieben und veröffentlicht wurden, mit einem entsprechenden Zusatz versehen werden müssen. Eine gekaufte Bewertung kann durchaus auf Amazon veröffentlicht werden, jedoch muss dies für den Kunden ersichtlich sein, da solche Bewertungen zumeist keinen hohen Wahrheitsgehalt beinhalten und die Verbraucher in die Irre führen könnten.

Gekaufte Produktbewertungen ohne einen Hinweis hierauf stellen eine unlautere Handlung nach § 5a VI UWG dar. Für einen solchen Verstoß muss das Unternehmen aufkommen, welches solche bezahlten Bewertungen hat verfassen und veröffentlichen lassen.

Das raten wir Ihnen

Sollten Sie sich bei Amazon oder auch bei anderen Plattformen über ein bestimmtes Produkt informieren wollen, lesen Sie die Bewertungen kritisch, holen Sie sich mehrere Meinungen (möglichst unterschiedlicher Marktplätze) ein und haben Sie stets im Hinterkopf, dass die Bewertungen auch lediglich „gekauft“ sein könnten.

Sollten Sie als Händler gekaufte Bewertungen veröffentlichen, kennzeichnen Sie diese unbedingt auch als solche. Sollten Sie dem nicht nachkommen, handeln Sie unlauter und es drohen berechtigte Abmahnungen, die mit viel Aufwand und Geld verbunden sind. Gerne stehen wir Ihnen für eine ordnungsgemäße Umsetzung beratend zur Seite.

Stand: 03.06.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.