Fotoklau im Internet

Die Frage nach der angemessenen Lizenzgebühr

Nicht selten werden Fotos für eBay Auktionen, Social-Media Kanäle oder sonstige Internetseite genutzt, wobei diese Fotos nicht immer selbst geschossen und aufgrund von Urheberverletzungen abgemahnt werden.

Nutzen Sie nur fremde Fotos, wenn Sie das Einverständnis des Urhebers haben und Ihnen die Nutzung somit ausdrücklich erlaubt wird. Achten Sie dabei auch auf vertragliche Regelungen, wie die Zweckbindung beim Fotografen. Nicht jeder Fotograf übergibt Ihnen die Rechte an Ihren Fotos ohne Einschränkungen, sodass Sie z. B. die Fotos für Ihre Werbe-Broschüre möglicherweise gar nicht für Ihre Internetpräsenz nutzen dürfen.

Haben Sie folglich gegen das Urheberrecht verstoßen und wurden abgemahnt, so stellt sich die Frage, ob der angesetzte Streitwert rechtmäßig ist. Betrachtet man die Situation von der anderen Seite, so stellen sich die verletzten Urheber die Frage, welchen Wert sie als Lizenzanalogie ansetzen könnten. Die Lizenzanalogie stellt dabei den Wert dar, den der Verletzter hätte zahlen müssen, wenn er eine Lizenz des Urhebers gekauft hätte.

Die angemessene Lizenzgebühr

Die Schadensersatzzahlung fußt auf dem Betrag, den vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die Nutzung des Rechts vereinbart hätten. Dabei ist unerheblich, ob der Verletzer in der Tat diese Summe bezahlt hätte (BGH, Urt. v. 6.10.2005, Az. I ZR 266/02).

Die Höhe der Lizenzgebühr hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. von der Qualität des vervielfältigten Fotos, ob ein gewerblicher Zweck damit angestrebt wird (BGH, Urt. v. 13.9.2018, Az. I ZR 187/17) und wie lange die Verletzungshandlung erfolgte (BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az. I ZR 68/08).

Liegt zu dem Zeitpunkt der Verletzungshandlung eine am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers vor, so kann darauf Bezug genommen werden. Fehlt eine solche Grundlage, so werden branchenübliche Vergütungssätze und Tarife verwendet.

Inwiefern die sog. MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten, ist fraglich. Die MFM-Tabelle ist eine Übersicht der marktüblichen Vergütung für Bildhonorare, die von der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) herausgegeben wird. Für die Nutzung von Bildern im Internet, die nicht durch professionelle Fotografen gemacht wurden, findet die MFM-Tabelle keine Anwendung (OLG Braunschweig, Urt. v. 8.2.2012, Az. 2 U 7/11). In solchen Fällen entscheidet der Richter über die Höhe der Lizenzgebühr gem. § 287 ZPO unter Beachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Handelt es sich um professionelle Fotos, die von einem Fotografen erstellt wurden, so gilt die MFM-Tabelle als offizielle Basis zur Berechnung der angemessenen Schadensersatzhöhe bei Urheberrechtsverletzungen (AG Hannover, Urt. v. 17.1.2018, Az. 550 C 10534/17). Die Tabelle wird jährlich überarbeitet und auf Basis der Durchschnittswerte der erzielten Fotografenhonorare des Vorjahres angepasst.

Neben einer Entschädigung wegen unerlaubter Bildnutzung kann eine zusätzliche Entschädigung wegen Verletzung des Rechts auf Anerkennung der Urheberschaft geltend gemacht werden. Jeder Urheber hat das Recht, namentlich auf seinen Werken genannt zu werden. Wird dieses Recht verletzt, kann eine fiktive Lizenzgebühr gefordert werden (BGH, Urt. v. 15.1.2015, Az. I ZR 148/13). Ein Zuschlag von 100% (Verletzerzuschlag in gleicher Höhe wie der Lizenzschadensersatz) ist rechtmäßig.

Die Höhe des Schadensersatzes nach dem BGH-Urteil (Urt. v. 13.9.2018, Az. I ZR 187/17)

Bei einem unprofessionellen Foto, welches nicht von einem Fotografen erstellt wurde, scheint ein Lizenz-Schadensersatz in Höhe von 100,00 € angemessen zu sein. Auch einer zusätzlichen Strafe in Höhe von 100,00 € wegen Nichtnennung des Urhebers spricht laut BGH nichts entgegen. Die MFM-Tabelle findet hier keine Anwendung.

Das raten wir Ihnen

Sollten Sie ein Foto ohne Einwilligung genutzt und folglich eine Abmahnung erhalten haben, so reagieren Sie innerhalb der Frist. Kontaktieren Sie einen Anwalt, der Ihren persönlichen Fall sowie die Abmahnung juristisch überprüft. Unsere Ersteinschätzung auf Grundlage einer Abmahnung ist stets unverbindlich und kostenlos.

Gerne stehen wir auch den verletzten Urhebern zur Seite. Haben Sie Fragen hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes, so sprechen Sie uns gerne an. Wir erläutern Ihnen gerne die rechtliche Lage und stehen Ihnen bei sonstigen Fragen zur Seite.

Stand: 29.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.