Kontopfändung mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) der UGV Inkasso GmbH für FKH OHG

Angebot einer Teilzahlungsvereinbarung

Die FKH OHG (früher GbR) lässt durch die UGV Inkasso GmbH (angebliche) Forderungen eintreiben.

Dabei scheut die UGV Inkasso GmbH nicht vor der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (kurz PfÜB = Kontopfändung) gegen Betroffene zurück.

Wenn auch Sie betroffen sind, erfahren Sie hier, wie Sie reagieren sollten.


Zum Hintergrund

Das Inkassobüro UGV Inkasso GmbH aus Harthausen verschickt Forderungen für die FKH OHG an Verbraucher, in denen das Inkassounternehmen auch mit einer Kontopfändung durch die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (kurz PfÜB) droht.

Ein PfÜB (§§ 829, 835 ZPO) ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, der von einem Vollstreckungsgericht erlassen wird. In ihm wird auf eine Forderung des Schuldners gegen einen Drittschuldner zugegriffen, beispielswiese auf die Forderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnzahlung oder auf einen Zahlungsanspruch gegen eine Versicherung.

Die Betroffenen berichten uns, dass Ihnen gar nicht bewusst sei, um was für eine Forderung es sich handelt. Dies wird auch aus dem Forderungsschreiben nicht ersichtlich.  Es wird bloß von „noch offenen Forderungen der FKH OHG“ gesprochen. Welcher Vertrag dieser Forderung zur Grunde liegen soll und wie alt diese (angebliche) Forderung ist, bleibt ungeklärt.

Um den Zahlungsdruck auf die Betroffenen zu erhöhen, wird mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gedroht, welcher dem Drittschuldner bereits zugestellt und in Kraft sein soll.

In dem Schreiben heißt es auszugsweise:

„(...) wir haben Sie kürzlich davon benachrichtigt, dass eine Pfändung bevorsteht (sog. vorläufiges Zahlungsverbot oder Vorpfändung); dieses Zahlungsverbot wurde dem Drittschuldner bereits zugestellt und ist seitdem in Kraft.
Eigentlich müssten wir die Akte jetzt an unsere Vertragsanwälte geben, die dann einen gerichtlichen Pfändungs. und Überweisungsbeschluss beantragen werden. Die dadurch entstehenden Anwalts-, Gerichts-, und Gerichtsvollzieherkosten würden aber Ihre Schulden um mindestens 50,00 Euro erhöhen – von den Unannehmlichkeiten gar nicht zu reden, die mit einer Pfändung verbunden sind.“

Durch diese Angaben (höhere Kosten/ Unannehmlichkeiten) wird eine erhebliche Drohkulisse aufgebaut.

Um diese „Unannehmlichkeiten“ abwenden zu können, bietet die UGV Inkasso GmbH den Betroffenen ein Angebot an.

Man solle eine anliegende Teilzahlungsvereinbarung unverzüglich vollständig ausgefüllt zurückschicken und bei der Bank einen monatlichen Dauerauftrag einrichten.

Weiter heißt es:

„Es ist also in Ihrem eigenen Interesse, dass Sie so schnell wie möglich reagieren!“


Unser Rat an Betroffene

Bewahren Sie Ruhe und lassen Sie sich nicht unter Druck setzen!

Zahlen Sie keinesfalls vorschnell und lassen Sie sich nicht auf diese vermeintlich entgegenkommende Angebot ein.

Hier sollte anwaltlich geprüft werden, ob überhaupt eine Zahlungsverpflichtung besteht. Die Firma hat zunächst nachzuweisen, dass ein Zahlungsanspruch besteht und woher dieser herrührt.  

Hier erscheint es schon fraglich, ob überhaupt eine Vertragsbeziehung besteht.

Sollte es allerdings schon zu einem PfÜB gekommen sein, sollten Sie schnell handeln und anwaltlicher Rat dürfte erforderlich sein

So wurden wohl in der Vergangenheit Titel auf die FKH GbR und nicht FKH OHG ausgestellt. Hier bleibt zu prüfen, ob eine Vollstreckung zulässig ist.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de
bzw. über unser Kontaktformular

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage:  www.e-commerce-kanzlei.de

Ihr Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 13.12.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.