Filesharing-Abmahnung erhalten: Was ist nun die richtige Reaktion?!


Sie haben eine Abmahnung wegen so genanntem Filesharing erhalten? Dann stellt sich oft die Frage, weshalb der Empfänger eine solche Abmahnung erhalten hat und was nun zu tun ist.

Vermutlich wurde von Ihrem Anschluss eine Film-Datei, eine Musik-Datei oder andere Daten mit urheberrechtlich geschütztem Material öffentlich zugänglich gemacht und/oder verbreitet. „Aber wie kann das sein?“ fragen uns viele Mandanten.

Sofern Sie solche Dateien über eine Tauschbörse erlangen, also von einem anderen User downloaden, ist es meist unumgänglich, dass zeitgleich andere Nutzer die von Ihnen bereits heruntergeladenen Daten aus Ihrem Ordner laden. Dies ist unzweifelhaft als ein rechtswidriges öffentliches Zugänglichmachen und als verbotene Verbreitung anzusehen. Insoweit hätten Sie gegen die Urheberrechte eines Dritten verstoßen.

Es stellt sich nun die Frage, was Sie nun tun können, um sich gegen diese Ansprüche zu wehren.

Zunächst heißt es Ruhe bewahren! Handeln Sie niemals vorschnell, denn dies kann sich schnell als großer Fehler herausstellen.

Dennoch sollten Sie die gesetzten Fristen genauestens beachten, denn sonst können Ihnen weitere Nachteile drohen.

Zunächst ist nun zu prüfen, ob Sie überhaupt haften. Haben Sie die Daten tatsächlich heruntergeladen? Oder hat ein Dritter hierzu Ihren Anschluss verwendet? Haften Sie auch für eine unwissentliche Nutzung Ihres Anschlusses für derartige Handlungen?

Es ist grundsätzlich so, dass nur der Täter und der verantwortliche Störer haften. Sofern also die Täter- und die Störerhaftung bei Ihnen nicht greifen würden – und das ist gar nicht so unwahrscheinlich – ist von Ihnen weder eine Unterlassungserklärung abzugeben, noch Schadensersatz zu zahlen. Es ist damit zu prüfen, wie die Umstände in Ihrem konkreten Fall sind.

Die Rechtsprechung hat mittlerweile diverse Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen der Abgemahnte seine eigene Haftung umgehen kann. Hierzu ist die genaue Situation mit allen Details zu analysieren, um so die optimale Verteidigungsstrategie wählen zu können.

Wir werden in unserem Rechtsblog etwaige Möglichkeiten, Risiken und Strategien aufzeigen und bewerten. So sollte Ihnen eine eigene erste Einschätzung möglich sein. Gerne stehen wir Ihnen aber auch bei der individuellen Beratung zur Seite und führen auf Wunsch den gesamten Schriftverkehr mit der gegnerischen Kanzlei für Sie zu einem Pauschalpreis.

Nutzen Sie hierzu auch unseren Service der kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung und nehmen Kontakt mit uns auf: zum Kontaktformular

Was sind für Sie im Falle einer Beauftragung da:

  • Wir überprüfen zunächst die erhaltene Abmahnung in rechtlicher Hinsicht.
  • Wir nehmen Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei auf und versuchen ggf. auch eine Fristverlängerung zu erwirken.
  • Wir führen fortan den gesamten Schriftverkehr mit der abmahnenden Kanzlei.
  • Dabei versuchen wir die gegen Sie geltend gemachten Ansprüche abzuwehren oder einen für Sie günstigen Vergleich herbeizuführen.
  • Hierzu erstellen wir im Bedarfsfall auch eine maßgeschneiderte, modifizierte Unterlassungserklärung für Sie.

Und hier finden Sie weitere wissenswerte Informationen über die Kanzlei Waldorf Frommer.

Stand: 01.03.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.