Nicht immer haftet der Anschlussinhaber für begangenes Filesharing

AG Köln (Urt. v. 15.02.2016, Az. 137 C 17 / 15)

Kein genereller Verdacht gegen Anschlussinhaber für begangenes Filesharing:

Uns liegt eine aktuelle Entscheidung des AG Köln (Urt. v. 15.02.2016, Az. 137 C 17 / 15) vor, die sich mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers bei illegal begangenem Filesharing befasst.

Die Kanzlei c-law GbR aus Hamburg mahnte einen Anschlussinhaber ab, der angeblich über seinen Internetanschluss den Film „Frances Ha“ illegal durch eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Der Beklagte, der Abgemahnte verteidigte sich damit, zum Zeitpunkt des Verstoßes im Ausland gewesen zu sein. Allerdings hätten andere Bewohner Zugang zu seinem Anschluss gehabt.

Das AG Köln hat die Klage abgewiesen. Es führte aus, dass der Beklagte die ihn als Anschlussinhaber normalerweise treffende Vermutung der Täterschaft durch seinen Vortrag hinreichend erschüttert habe. Aus diesem Vortrag ergäbe sich nämlich, dass die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung durch andere Mitbewohner begangen wurde.

Lesen Sie zu dieser grundsätzlichen Thematik der Beweislast auch die hier bereits dargestellte Entscheidung des OLG München.

Das Amtsgericht Köln führte aus, dass der Anschlussinhaber seine Unschuld grundsätzlich nicht beweisen muss. Vielmehr ist der Abmahner darlegungs- und beweisbelastet für seinen Vortrag. Diese gesetzliche Beweislastverteilung dürfe nach Ansicht des Amtsgerichts Köln auch nach der Rechtsprechung des BGH „Tauschbörse III“ mit Urteil vom 11. Juni 2015 (BGH, Urt. v. 11.06.2015, Az. I ZR 75 / 14) nicht ausgehöhlt werden.

Unser Kommentar:

Wir begrüßen die Entscheidung des Amtsgerichts Köln, wenngleich wir vor voreiligen Schlüssen warnen. Das Urteil stärkt die Position der Abgemahnten. Wenngleich das Gericht zutreffend ausgeführt hat, dass der Abmahner grundsätzlich die für ihn positiven Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, so greift dennoch die Vermutung zugunsten des Abmahners, dass der Anschlussinhaber illegales Filesharing begangen hat. In der vorliegenden Entscheidung kam es lediglich darauf an, ob der Abgemahnte diese Vermutung erschüttern konnte, sodass der Abgemahnte beweisbelastet ist. Das Amtsgericht Köln ist dieser Auffassung. Es bleibt allerdings kritisch abzuwarten, ob sich diese Tendenz tatsächlich innerhalb der Rechtsprechung durchsetzt. Im Vergleich zu der oben erwähnten Entscheidung des OLG München setzt das Amtsgericht Köln die Voraussetzungen zur Erschütterung der Beweislast deutlich geringer an. Das OLG München hingegen erwartet einen deutlich dezidierteren Vortrag und eben nicht nur die bloße Möglichkeit, dass auch andere Täter in Betracht kommen.

Jedenfalls aber eröffnet auch diese Entscheidung die Möglichkeit einer effektiven Verteidigung gegen eine erhaltene Abmahnung wegen angeblich begangenem Filesharing.

Stand: 01.03.2016

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.