Filesharing-Abmahnung : Eltern haften für Ihre Kinder – Wirklich?

BGH (Urt. v. 11. Juni 2015, Az. I ZR 7 / 14, Az. I ZR 19 / 14, Az. I ZR 75 / 14)

Mit Urteilen vom 11. Juni 2015, Az. I ZR 7 / 14, Az. I ZR 19 / 14, Az. I ZR 75 / 14 hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine bisherige Rechtsprechung zur Thematik, ob Elternteile als Anschlussinhaber für durch ihre Kinder begangenes illegales Filesharing haften, fortgesetzt. Daraus folgt Rechtssicherheit für die Beratung.

Unstreitig war in allen dem BGH zur Entscheidung vorliegenden drei Fällen, dass die Kinder des Anschlussinhabers illegales Filesharing begangen hatten. Es war ausgeschlossen, dass der jeweilige Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hatte.

Dennoch sind die Beklagten in den zur Entscheidung vorliegenden Fällen allesamt zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Dies allerdings nur deshalb, da es den Anschlussinhabern nicht gelang, darzulegen und zu beweisen, dass sie jeweilig ihre Kinder ordnungsgemäß aufgeklärt und belehrt hatten, dass diese illegales Filesharing zu unterlassen haben. Im Gegenzug stellte der BGH allerdings auch klar, dass dem Anschlussinhaber eine ständige Überwachung und Kontrolle nicht obliege.

Wir begrüßen diese Entscheidung, denn sie führt gerade für die beratende Praxis zu erhöhter Rechtssicherheit. Gleichzeitig gibt sie aber auch Gelegenheit, eine zielführende Verteidigungsstrategie im Falle der Abmahnung zu entwickeln. Sie müssen im Vorfeld aktiv werden: Belehren Sie sämtliche Nutzer umfassend, dass illegales Filesharing von Ihrem Anschluss in jeder Hinsicht zu unterlassen ist. Fertigen Sie sogar bestmöglich zu Beweiszwecken Gesprächsprotokolle an. Diese sollten zudem durch den Belehrten unterzeichnet sein. Auch wenn eine ständige Kontrolle nicht notwendig ist, so schadet diese nicht. Erst recht nicht, wenn Sie auch diese durch eine Notiz zu Beweiszwecken festhalten. Auch sollten Sie die Belehrung nach Möglichkeit regelmäßig wiederholen. Werden Sie nun abgemahnt können Sie so beweisen, dass sowohl eine Belehrung als auch eine Kontrolle erfolgt ist.

Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung im Falle der erhaltenen Abmahnung zur Seite. Befolgen Sie unsere Hinweise und geben Sie die geforderte Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab. Nur durch eine individuelle Prüfung der Sachlage unter Berücksichtigung der durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien können wir eine erfolgversprechende Verteidigungsstrategie entwickeln.

Stand: 23.02.2016

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.