Erneute Abmahnung des IDO-Verbandes

Einforderung der Vertragsstrafe bei erneutem Verstoß

Der Vorwurf

Der Verband macht eine Vertragsstrafe geltend, die im Rahmen der Unterlassungserklärung vereinbart wurde. Sobald es zu einer Zuwiderhandlung und somit zu einem erneuten Rechtsverstoß kommt, greift die Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe wird im vorliegenden Fall eingefordert, weil der Abgemahnte erneut mit einer Herstellergarantie geworben, dabei aber die exakten Bedingungen und den Umfang der Garantie nicht angegeben hat.

Die Forderung

Vorliegend greift die Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung in Höhe von 5.000€. Der Abgemahnte wird folglich aufgefordert, diese Summe zu begleichen.

Unsere Einschätzung

Nach § 312d BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9, § 4 Abs. 1 EGBGB müssen die Waren, die bereits durch den Hersteller mit einer Herstellergarantie versehen wurden, in der Tat mit den exakten Bedingungen der Garantie beworben werden. Demnach muss der Händler den Geltungsbereich der Garantie, etwaige Ausnahmen und Einschränkungen und weitere Garantiebedingungen angeben, wenn das Produkt beworben wird.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung soll Zuwiderhandlungen ausschließen. Kommt es dennoch dazu, dass die unter Strafe gestellte Tat erneut begangen wird, kann der Geschädigte eine Vertragsstrafe geltend machen, die zuvor innerhalb der Unterlassungserklärung vereinbart wurde. Sie haben mit Ihrer Unterschrift zugestimmt, dass Zuwiderhandlungen sanktioniert werden, sodass Sie in Ihren weiteren Handlungen stets aufpassen sollten, dass diese nicht in den Verbotsbereich der Unterlassungserklärung fallen. Je weiter die Formulierung, desto größer ist das Gefahrenpotenzial eines erneuten, zu sanktionierenden Verstoßes für Sie.

Unser Rat

Informieren Sie sich vollumfänglich über die Informationspflichten eines Verkäufers, wenn Sie z.B. online Produkte anbieten. Sollten Sie dazu Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nehmen Sie bei Erhalt einer Abmahnung keine voreiligen Handlungen vor: Sprechen Sie zuerst mit Ihrem Anwalt, der sich die Abmahnung im Detail anschaut und diese ggf. zu Ihren Gunsten modifiziert. Dies gilt auch explizit für die Unterlassungserklärung, da diese zumeist sehr weit formuliert ist und Sie stark einschränken könnte. Unterzeichnen Sie deshalb erst nach Rücksprache mit uns die modifizierte Unterlassungserklärung.

Sollten Sie eine Benachrichtigung erhalten haben, dass die Vertragsstrafe geltend gemacht wird, sprechen Sie ebenfalls mit uns. Wir überprüfen den jeweiligen Einzelfall und stehen Ihnen bei den weiteren Schritten zur Abwehr oder Verhandlung mit dem Abmahner unterstützend zur Seite.

Stand: 25.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.