Erneute Abmahnung der Dachs Deutschland durch Rechtsanwalt Bernd Fleischer der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Textil-Kennzeichnung

Die Abmahner

Der Inhaber des Unternehmens DACHS Deutschland, Harald Durstewitz, mahnt erneut direkte Konkurrenten über die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ab. Das Unternehmen ist in der Konrad-Zehrt-Str. 1 in 37308 Heiligenstadt ansässig und gilt als Hersteller und Vertreiber zahlreicher Textilprodukte.

Der Vorwurf

Direkte Wettbewerber von Herrn Durstewitz verstoßen gegen die Vorgaben zur Textilkennzeichnung nach der Textilkennzeichnungsverordnung Nr. 1007/2011 sowie gegen das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG).

Dabei werden die Textilkennzeichnungen nach Anhang 1 der Verordnung missachtet, indem nicht die aus dem Anhang 1 der Verordnung verbindlichen Bezeichnungen verwendet werden. Vorliegend wird die falsche Textilkennzeichnung „Merinowolle“ genutzt, wobei lediglich „Wolle“ in der Verordnung zu finden ist (Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 Textilkennzeichnungsverordnung, OLG Hamm, Urt. v. 02.08.2018, Az. 4 U 18/18).

Dies stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 3a UWG dar.

Die Forderung

Herr Durstewitz fordert über die Rechtsanwälte eine Unterlassungserklärung ein, um zukünftiges Verhalten zu vermeiden bzw. unter Strafe zu stellen. Weiterhin sollen die Anwaltskosten in Höhe von 887,02€ von den Abgemahnten getragen werden.

Unsere Einschätzung

Das Textilkennzeichnungsgesetz, als auch die -Verordnung verpflichten die Hersteller zu einer korrekten Kennzeichnung Ihrer Textilwaren. Die Pflicht obliegt den Herstellern, jedoch raten wir allen Händlern, die Waren hinsichtlich der korrekten Kennzeichnung zu kontrollieren. Mit der Verordnung soll eine Harmonisierung hinsichtlich der Kennzeichnung von Textilien innerhalb der EU angestrebt werden.

Die Verordnung sowie das deutsche Gesetz legen dabei fest, welche Produkte gekennzeichnet werden müssen, welche Ausnahmen greifen und wie die jeweilige Bezeichnung lauten muss. Generell gilt, dass alle Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden müssen, wenn das jeweilige Produkt ein textiles Erzeugnis nach der gesetzlichen Vorschrift darstellt.

Für die korrekte Bezeichnung ist es wichtig, dass der Anhang der Verordnung beachtet wird, denn nur die dort aufgelisteten Bezeichnungen stellen zulässige Kennzeichnungen dar.

Unser Rat

Wir empfehlen Ihnen, die Bestimmungen der Textilkennzeichnungsverordnung sowie des -Gesetzes einzuhalten. Sollten Sie Regelungen missachten, drohen Ihnen Abmahnungen.

Sollten Sie Fragen hinsichtlich einer Textilkennzeichnung haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Verfügung. Aber auch bei Fragen zu einer Abmahnung beraten wir Sie gerne. Die Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung ist stets unverbindlich und kostenlos.

Handeln Sie niemals voreilig, indem Sie die Unterlassungserklärung bei Erhalt einer Abmahnung ohne Rücksprache mit Ihrem Anwalt unterzeichnen. Nehmen Sie vorerst Kontakt mit Ihrem Anwalt auf, um die Unterlassungserklärung zu modifizieren, denn diese entfaltet eine Bindungswirkung über mehrere Jahre hinweg.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Homepage unter www.e-commerce-kanzlei.de. Zudem stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung!

Stand: 14.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.