ebay-Massen-Abmahnung: Justus Rechtsanwalts-GmbH für Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG und AS ecom GmbH

Privates Verkaufen auf ebay

Justus Rechtsanwalts-GmbH mahnt derzeit massenhaft ebay-Privatverkäufer ab:

In den vergangenen vier Wochen sind uns von der Justus Rechtsanwalts-GmbH aus Neustadt, diverse Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegt worden. Die Kanzlei mahnt namens und in Vollmacht der Firmen Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG mit Sitz in Bad Neuenahr / Ahrweiler sowie der AS ecom GmbH, Sehnde ab.

An diversen Stellen wird mittlerweile über die Abmahntätigkeit der Kanzlei diskutiert. Die Kanzlei dürfte zwischenzeitlich für Massenabmahnungen für die vorgenannten Mandanten bekannt sein.

Die Abmahnungen sind jeweils – unabhängig des dortigen Mandanten – immer nach dem gleichen Schema aufgebaut. Es kann bestätigt werden, dass Textbausteine verwendet werden. Der Abmahner wirft insofern vor, dass der eBay-Anbieter auf der Internethandelsplattform Angebote offeriert und dabei nur zum Schein als privater Anbieter agiert. Tatsächlich soll der Anbieter, so der Vorwurf, nicht privat verkaufen, sondern ein professioneller gewerblicher Anbieter sein. Dies wird an Hand der Verkaufsanzahl festgemacht, die indes in jedem Einzelfall nicht konkret genannt wird. Auch wird kein konkreter Bezug auf das eBay-Bewertungsprofil gezogen. Die Gegenseite stellt Behauptungen auf, ohne diese näher zu konkretisieren. Weiter wird behauptet, dass zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob der Abmahner tatsächlich in erheblichem Umfang handelt, kann bisher nicht nachvollzogen werden. Auffällig ist aber bereits, dass insbesondere die Fa. AS ecom GmbH innerhalb ihres Online-Shops diverseste Produkte unterschiedlichster Produktgruppen offeriert. Dies jedenfalls ermöglicht es, in Bereichen unterschiedlichster Produktgruppen abzumahnen. Auch die Fa. Haus des Kindes Heinrich Stockert GmbH & Co. KG unterhält einen Onlineshop unter: www.babyonlineshop.de

Zu unserer Überzeugung konnte in keinem Fall ein konkretes Wettbewerbsverhältnis belegt werden. Entsprechende Recherchen gerade in Bezug auf die Unternehmensstruktur der Abmahner dauert noch an. Teilweise wurde aber auch auf Produkte abgestellt, die der Abgemahnte nur ein einziges Mal verkauft hat. Möglicherweise ist dort bei der Gegenseite nicht gründlich genug geprüft worden.

Auch der weitere Teil über die Anspruchsberühmung ist standardisiert: Der Abmahner fordert jeweils die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Konkret wird der Abgemahnte unter kurzer Fristsetzung aufgefordert es zukünftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Artikel über das Internet unter eBay zum Kauf anzubieten ohne dabei auf seine Eigenschaft als gewerblicher Verkäufer hinzuweisen. Eine konkrete Einschränkung des zu unterlassenden Handelns erfolgt nicht. Nach unserer Auffassung ist die Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst. Die Gefahr der Vertragsstrafenfalle ist erheblich. Dies wird dadurch unterstrichen, dass sich die Gegenseite eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 EUR versprechen lässt.

Bemerkenswert ist aber auch das Weitere: Der Abmahner macht sich nicht die Mühe, einzelne konkrete Verletzungstatbestände, weder in der Abmahnung noch in der Unterlassungserklärung zu benennen. man kann bereits Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Abmahnung haben. Im Rahmen eines Abmahnschreibens ist zu beachten, dass dieses so gefasst sein muss, dass der Gegner sofort erkennt, welches Verhalten beanstandet wird. Der Verkauf wird aber sicher nicht beanstandet, sondern wenn überhaupt der Umstand, dass beispielsweise ein Impressum oder eine Widerrufsbelehrung nicht vorgehalten wird. Wir halten dies für sehr bedenklich.

Natürlich macht die Gegenseite auch Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend. Angeblich dort entstandenen Rechtsanwaltskosten werden an Hand eines grundsätzlich nicht zu beanstandeten Streitwerts in Höhe von 10.000,00 € berechnet. Anspruchsvoraussetzung ist allerdings, dass die Kosten durch den Abmahner ordnungsgemäß vor Abmahnung ausgeglichen wurden. Nur dann steht der Zahlungsanspruch überhaupt zu. In keinem Fall liegt hier eine entsprechende Rechnung vor – auch das ist Anspruchsvoraussetzung. Weiter bemerkenswert ist, dass der Abmahner behauptet, es sei ein weiterer Schaden in Höhe von 250,00 EUR durch Ermittlungskosten entstanden. Diese angeblichen Kosten sind völlig aus der Luft gegriffen und durch nichts belegt. Die Forderung wäre selbst bei berechtigter Abmahnung maßlos überzogen.

Wir sind über die vorliegenden Abmahnungen sehr verwundert. Zum einen liegen uns bereits eine erhebliche Anzahl an Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit vor, die nur den Schluss zulassen, dass die gegnerische Kanzlei massenhaft Abmahnungen versandt hat. Die Anzahl der versendeten Abmahnungen ist ein deutliches Indiz für rechtsmissbräuchliches Handeln nach § 8 Abs. 4 UWG. Wir raten daher in keinem Fall dazu, die Ansprüche dort ohne anwaltliche Beratung zu erfüllen.

Wir konnten zwischenzeitlich in zahlreichen Fällen gegen die Gegenseite die Angelegenheit erfolgreich argumentativ beilegen. Zuerst ist individuell zu prüfen, ob tatsächlich das behauptete Wettbewerbsverhältnis besteht – dies ist nämlich Anspruchsvoraussetzung.

Sodann ist konkret und individuell zu prüfen, ob Sie überhaupt als gewerblicher Anbieter einzustufen sind. Die Rechtsprechung hat dazu zahlreiche Kriterien zur Abgrenzung aufgestellt, da sich die Frage nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Lesen Sie zu der Frage, ob Sie privat oder schon gewerblich agieren die nachfolgenden Hinweise: Abgrenzung: Privatverkäufer oder gewerblicher Händler? - zum Artikel

Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so kann die Anspruchsdurchsetzung dennoch daran scheitern, dass die Abmahnung der Gegenseite bereits unzulässig ist, da sie rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbräuchlich ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, wenn sachfremde, unlautere Motive, etwa Gebührenerzielungsinteressen mit der Abmahnung verfolgt werden. Zu diesem Thema werden wir weiter berichten. In jedem Fall aber ist der angeblich entstandene Schadenersatzbetrag zurückzuweisen, da dieser der Höhe nach durch nichts belegt wird. Die Kosten sind zudem überzogen.

Unterschätzen Sie nicht die drohende Gefahr, die damit verbunden ist, wenn sie die beigefügte Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung unterzeichnen. Daran können sich existenziell bedrohliche Situationen anschließen. Indes dürfen Sie die Abmahnung auch nicht gänzlich ignorieren, da die Gegenseite jedenfalls mit weiteren juristischen Möglichkeiten droht. Erfahrungsgemäß kommt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Betracht, die in einem summarischen Prüfungsverfahren durch das Gericht schnell erlassen wird. Damit sind weitere, erhebliche Kosten verbunden.

Wir können daher nur dringend dazu raten, die Möglichkeiten unserer kostenlosen Ersteinschätzung in Anspruch zu nehmen. Individuell besprechen wir mit Ihnen die richtigen Reaktionsmöglichkeiten, sodass die Angelegenheit für Sie kurzfristig ohne Nachteile beigelegt werden kann. Profitieren Sie dabei von unserer Erfahrung in dem Umgang mit der Gegenseite. Wir haben zwischenzeitlich in einer Vielzahl von Angelegenheiten gegen die Gegenseite erfolgreich verteidigt. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Seite.

Wenden Sie sich hierzu an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse: kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten finden Sie auch in unserem Sofort-Hilfeportal.

Stand: 14.06.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.