Ebay Marken Abmahnung der Mad Dogg Athletic Inc wegen „Spinning“ Fahrrad/ Cycling durch Greyhills Rechtsanwälte

Bezeichnung stationärer Fitnessfahrräder mit "Spinning Bike"


Die Mad Dogg Athletics Inc. (USA) geht mit Hilfe der Kanzlei Greyhills Rechtsanwälte gegen Markenverletzungen bezüglich der Marke „SPINNING“ vor.

Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Mad Dogg Athletics Inc. ist Entwicklern von stationären Fitnessfahrrädern sowie von Trainingskonzepten zur körperlichen Ertüchtigung auf derartigem Fahrrädern. Dabei vermarktet sie u.a. Fahrräder, Bekleidung, Schuhe und Accessoires. Die Firma vertreibt insbesondere stationäre Indoor Fahrräder und entsprechende „Spinning“ Kurse.

Die Firma hält u.a. die Markenrechte an „Spin“, „Spinner“ und „Spinning“ (DE 3951667 und DE 39813719) u.a. für den Bereich des Indoor Fahrrad Workouts.

Zudem bestehen Markenrechte an:

  • Pilatesstick
  • SPIN Firness
  • Peak Pilates
  • Resist-A Ball
  • Bodyblade

Abmahngefährdet sind Anbieter von Indoor Fahrrädern (Ergometern) und Zubehör unter der Bezeichnung „Spinning“ z.B. auf eBay und/oder ebay Kleinanzeigen. 

Gefordert wird binnen Frist die Erteilung umfassender Auskunft sowie die Unterzeichnung einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die für jeden zukünftigen Verstoß gegen die Verpflichtungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Firma vorsieht.

Zudem wird die Erstattung der Anwaltskosten ausgehend von einem Streitwert i.H.v. 125.000,- Euro  verlangt, mithin gut 2.300,- Euro.


Unser Rat

Markenrechtliche Abmahnungen sind grundsätzlich sehr ernst zu nehmen.

Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung jedoch nicht ungeprüft! Die Verpflichtungen in vorformulierten Erklärungen sind häufig zu weit gefasst. Das Risiko einer Vertragsstrafe infolge der Nichteinhaltung des Erklärten steigt in einem solchen Fall erheblich. Erfahrungsgemäß überprüfen Abmahner, ob Sie sich an die Erklärung halten. Ist dies nicht der Fall, droht ihnen schnell eine dreistellige Zahlung. Sie sind an eine Erklärung für bis zu 30 Jahre gebunden, selbst wenn diese zu weitreichend war. 

Hier gilt es zu prüfen, ob eine eingeschränkte, eine modifizierte Erklärung abgegeben werden kann, sollte der Vorwurf zutreffen. 

Zudem bestehen unseres Erachtens gute Chancen die geforderten Gebühren zu reduzieren, da uns der zu Grunde gelegte Streitwert sehr hoch erscheint. 

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Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 13.07.2022

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.