Abmahnung von Ernst Westphal e. K. durch Rechtsanwalt Lutz Schröder

Einsatz von Google-Analytics

Der Abmahner

Uns wurde eine Abmahnung von Fabrizio Marino, ausgesprochen durch die Anwaltskanzlei Arikan & Sahin, vorgelegt.

Der Vorwurf

Gerügt wird hierin ein angeblicher Verstoß gegen die DSGVO aufgrund fehlenden Hinweises bei der Verwendung des Tracking-Tools „Google Analytics“ auf der eigenen Website.

Rechtsanwalt Sahin führt dazu aus, dass sein Mandant bei dem Besuch der Internetseite des Abmahnungsempfängers auf den Einsatz des Tracking-Tools aufmerksam geworden ist. Ein diesbezüglicher Hinweis fehlte jedoch gänzlich. Der Einsatz des Tracking-Tools hat beispielweise die Speicherung und Weitergabe der IP-Adresse – welche den personenbezogenen Daten unterfällt – zur Folge. Daraus ergäbe sich nicht nur ein Recht zur Abmahnung, sondern auch über Art. 17 DSGVO ein gesondertes Löschungerecht.

Die Forderung

Die Abmahnungen beinhalten somit sowohl die Aufforderung zur Löschung der Daten als auch zur zukünftigen Unterlassung des vorstehend beschriebenen Verhaltens. Dem beigefügt ist eine zu unterzeichnende strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese beinhaltet nicht nur die Unterlassung im Rahmen der Datenerhebung und dessen Verwendung, sondern zusätzlich eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500,00 € im Falle der Zuwiderhandlung. Etwaige Schadensersatzansprüche und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 € bleiben hiervon unberührt und wurden zusätzlich geltend gemacht. Weitere rechtliche Schritte behält sich die Partei indes vor.

Unsere Einschätzung

Nach unserer Einschätzung liegt ein abmahnfähiges Verhalten nicht so klar auf der Hand, wie es vorliegend dargestellt wurde, und bedarf daher stets sorgfältiger Überprüfung. Zum einen wird die Frage der Anwendbarkeit der DSGVO im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung derzeit intensiv diskutiert. Ein einheitliches Ergebnis bezüglich dessen Einordnung und Bewertung ist bisher nicht ersichtlich. Somit ist zunächst fraglich, ob es sich überhaupt um ein abmahnfähiges Verhalten handelt.

Weiterhin fraglich und somit zu beanstanden wäre die Frage, ob ein Websitebesucher überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist. Diese spannenden Rechtsfragen können aber zunächst dahinstehen, denn eine gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall ist nunmehr ausgeschlossen. In einem solchen Verfahren wäre insbesondere der Blick sowohl auf die zu weit gefassten, einseitig und nachteiligen Formulierungen innerhalb der Unterlassungserklärung, sowie auf die unbezifferte Schadensersatzhöhe zu richten gewesen.

Unser Rat

In diesem Kontext muss nochmal auf die erhebliche Relevanz der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen werden. Hierbei gilt es äußerste Vorsicht walten zu lassen. Denn eine voreilige Unterschrift gilt für 30 Jahre und birgt bei mangelhafter Prüfung erhebliche Risiken. Dessen Folgen sollten hierbei nicht unterschätzt werden. Daher sollten Sie lieber fachkundigen Rat einholen als irgendwann von den Folgen der eigenen Unterschrift überrascht zu werden. Aufgrund der regelmäßig bestehenden kurzen Fristen sollte hiermit nicht zu lange gewartet werden. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 31.07.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.