Die Haftung für fremde Facebook-Postings

Gefahr des Teilens und Likens

Das Teilen fremder Facebook-Postings – Urteil des OLG Dresden vom 01.06.2018

Diskurs und Meinungsaustausch über Facebook – durch Postings, Teilen von Beiträgen Dritter oder Gefällt Mir-Angaben wird die Plattform für solche Zwecke immer mehr genutzt.

Inzwischen häufen sich dabei jedoch beleidigende Posts, Hasskommentare und sonstige rechtswidrige Inhalte. Verfassern solcher Beiträge droht eine strafrechtliche Verfolgung – ein beleidigender Beitrag kann zum Beispiel eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe zur Folge haben. Ob ein Beitrag noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, oder die Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschreitet, ist allerdings nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen.

Spannend für Nutzer ist daher die Frage: Was passiert, wenn man einen rechtswidrigen Beitrag teilt?

Aktuelle Entscheidung des OLG Dresden

Über genau dieses Thema hatte vor Kurzem das OLG Dresden zu urteilen (OLG Dresden, Urteil vom 01.06.2018, Az. 4 U 217/18). Ein Facebook-Nutzer hatte einen fremden Inhalt, der sich als rechtswidrig herausstellte, geteilt sowie mit der eigenen Anmerkung „Wichtige und richtige Aktion“ versehen.

Das Teilen von Facebook-Postings mit zustimmender Anmerkung begründet eine Eigene Haftung

Übereinstimmend mit der bisherigen Rechtsprechung stellten die Richter maßgeblich darauf ab, ob der Facebook-Nutzer sich den Post „zu Eigen gemacht hat“.

Es ist somit zu differenzieren: Wird ein rechtswidriger Inhalt lediglich geteilt, so findet eine bloße Verbreitung des Inhalts statt. Darüber hinaus kommt dem Teilen keine eigenständige Bedeutung zu. Es wird also in der Regel keine eigene Haftung begründet. Etwas anderes kann sich allerdings dann ergeben, wenn der teilende Nutzer die Beiträge „intensiv“ teilt und verbreitet – in solchen Fällen wäre durchaus eine andere Sichtweise denkbar.

Eine andere Situation besteht jedoch, wenn der Nutzer ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass er sich mit einem fremden Beitrag identifiziert und den Beitrag so in einen eigenen Gedankengang einfügt und ihn sich zu Eigen macht. Das Gericht ging in dem Fall der zustimmenden Anmerkung „Wichtige und richtige Aktion“ davon aus, dass der teilende Nutzer sämtliche Inhalte des Posts als Eigene übernehmen wollte. Er wird damit selbst verantwortlich für die Inhalte.

Postings mit positiver Anmerkung führen somit zu einer eigenen Haftung.

Praxistipps für Nutzer

Aufgepasst beim Teilen fremder Inhalte, sofern Sie diese auch positiv kommentieren wollen!

Bevor also ein fremder Beitrag vorschnell mit einer positiven Bewertung versehen und geteilt wird ist es wichtig, den gesamten Beitrag sorgfältig durchzulesen. Gehen Sie sicher, dass weder diffamierende, noch diskriminierende oder ähnliche rechtswidrige Aussagen darin enthalten sind.

Unproblematisch ist es hingegen, wenn Sie einen fremden Beitrag teilen ohne ihn zu kommentieren oder in sonstiger Weise Stellung zu nehmen.

Beachten Sie, dass selbst auf den ersten Blick neutrale Kommentierungen, wie „zu erwähnenswert, um ihn zu unterschlagen“ von den Gerichten in der Vergangenheit als dringende Leseempfehlung und somit als „zu-Eigen-machen“ des Beitrags angesehen wurden (OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16).

Vorsicht ist auch bei „Gefällt mir-Angaben“ geboten, die ebenfalls als positive Bewertung des Inhalts aufgefasst werden. Erscheint ein Beitrag rechtlich kritisch, sollte von einem „liken“ also besser abgesehen werden.

Möchten Sie einen kritischen Beitrag teilen, so sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie sich im Begleittext von dem Inhalt distanzieren.

Co-Autorin: Verena Reichstein (VR), wissenschaftliche Mitarbeiterin der e-commerce-Kanzlei

Stand: 19.07.2018

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.