Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Neue Rechte und Pflichten ab dem 01.01.2019

Das Verpackungsgesetz – neue Rechte und Pflichten ab dem 01. Januar 2019 für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen

Zum 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft und verändert somit die Rechtslage für rund 700.000 Unternehmen in Deutschland.

Mit dem Verpackungsgesetz sollen die Unternehmen vermehrt an ihre Pflichten und Verantwortung erinnert werden. Die Unternehmen sollen sich vermehrt für die Umwelt, das Recyclen von Verpackungen und die Entsorgung inkl. anfallender Kosten einsetzen. Das Ziel ist somit die Recyclingquoten zu erhöhen, die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu steigern und die fachgerechte Entsorgung auf die Hersteller und Händler zu verlagern.

Was ändert sich ab dem 1. Januar 2019?

Hersteller und Vertreiber, die Verpackungen erstmals in den Verkehr gebracht haben (Erstinverkehrbringer), müssen sich bei einem der neun Dualen Systeme beteiligen und je nach Menge und Material der Verpackung ein Beteiligungsentgelt an das Rücknahmesystem entrichten. Neu an dieser Stelle ist die zusätzliche Registrierung bei der LUCID. Die Registrierung muss dabei persönlich erfolgen und kann nicht von einem Dritten übernommen werden.

  1. Die Vor-Registrierung bei der LUCID

Bei der Registrierung müssen Sie in einem Online-Formular die Stammdaten sowie die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen angeben. Nach Abschluss erhalten Sie eine Registrierungsnummer.

  1. Systembeteiligungsvertrag (Duales System)

Sie wählen ein duales System aus (bspw. Grüner Punkt, VEOLIA) und schließen mit diesem einen Vertrag (Registrierungsnummer der LUCID ist erforderlich). Auch hier müssen Sie die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen angeben.

  1. Regelmäßige Aktualisierung von Daten wie bspw. Material und Gesamtgewicht der verwendeten Verpackungen bei der LUCID und bei ihrem Dualen System.

Welche Verpackungen müssen registriert werden und wer ist dafür zuständig?

Es müssen alle Verpackungen, die beim Endverbraucher als Müll anfallen, registriert werden.

Für die Registrierung ist sodann der Erstinverkehrbringer zuständig. Dies ist derjenige, der die Ware gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des VerpackG einführt. Online- und Versandhändler sind von dieser Verpflichtung nicht ausgeschlossen, wenn sie mit Waren befüllte Verpackungen in den Verkehr bringen, die für den Endverbraucher bestimmt sind und dort als Abfall anfallen.

Welche Kosten fallen für die Registrierung an?

Die Registrierung inkl. Mengenangaben bei LUCID ist kostenlos.

Je nach Verpackungsmaterial und dem Gewicht der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen variieren die Kosten der Beteiligung am Dualen System. Das Duale System „Grüner Punkt“ bietet auf der Homepage einen Rechner an, mit dem eine grobe Kostenkalkulation vorgenommen werden kann.

Unser Rat

Durch das neue VerpackG kommen zahlreiche neue Pflichten auf Sie als Unternehmer zu. Es ist wichtig, die Regelungen zu kennen und die Registrierung rechtzeitig vorzunehmen, da ohne Anmeldung keine Verpackungen mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen und nicht nur Abmahnungen, sondern auch Bußgelder drohen. Um den hohen Bußgeldern aus dem Weg zu gehen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir helfen Ihnen gerne weiter, indem wir Ihnen bei der Registrierung sowie der Wahl eines Dualen Systems helfen und bei jeglichen Fragen zur Seite stehen.

Beachten Sie:

Eine fehlende Registrierung führt zu einem Verbot, Verpackungen weiterhin in den Verkehr zu bringen. Halten Sie sich nicht an die Pflicht zur Registrierung und bringen unerlaubt Verpackungen in den Verkehr, drohen Abmahnungen. Schützen Sie sich also vor einer möglichen Abmahnung, indem Sie das VerpackG ernst nehmen und bei Fragen gerne auf uns zukommen.

Stand: 22.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.