Darf Facebook meine Beiträge löschen? |
Facebook dient als Kommunikationsplattform unter den Usern und ermöglicht somit die Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Jeder Nutzer darf seine Meinung kundtun, wobei die Grenzen stets einzuhalten sind (Art. 5 Abs. 2 GG).
Inwiefern eine Äußerung erlaubt oder verboten ist, bedarf einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und den betroffenen Rechten. Darauf aufbauend kann die Frage beantwortet werden, ob Facebook Beiträge löschen darf oder nicht.
Zum einen werden Tatsachenbehauptungen von Meinungsäußerungen unterschieden, wobei die Meinungsäußerung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S.1 GG fällt. Jedem Menschen ist es erlaubt, sich zu äußern, solange keine Schmähkritik oder Formalbeleidigungen verwendet werden. Schmähkritik liegt dann vor, wenn die Diffamierung einer Person in den Vordergrund gerät und die sachliche Auseinandersetzung dabei nur noch sekundär in Augenschein tritt. Bei solchen Fällen liegt eine Grenzüberschreitung und somit eine nach dem StGB sanktionierende Straftat vor.
Eine Tatsachenbehauptung liegt dann vor, wenn der Tatbestand nachweisbar ist. Wahre als auch unwahre Tatsachen unterliegen dem Schutz des Grundgesetzes, da Sie eine wichtige Voraussetzung zur Meinungsbildung darstellen. Wahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch nicht generell zulässig, da wahre Tatsachen auch beleidigend ausgedrückt werden können und somit unter § 192 StGB fallen könnten. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind jedoch generell unzulässig (LG Köln, Urteil vom 15.03.2017, Az. 28 O 324/16; BVerfG, Beschluss vom 22.06.1982, Az. 1 BvR 1376/79).
Nach dem sog. Netzwerkdurchsetzungsgesetz werden soziale Netzwerke verpflichtet, Hassbotschaften unmittelbar zu löschen. An dieser Stelle ist auf oben zu verweisen. Hassbotschaften stellen zielgerichtete Diskriminierungen dar, die deutlich die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreiten. Facebook wird somit erlaubt, auf Hassbotschaften mit Löschung zu reagieren.
Plattformbetreiber können auf das sog. virtuelle Hausrecht zurückgreifen (LG München I, Urt. v. 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05), um Verstöße auf der Internetseite zu rechtfertigen und ggf. zu löschen. Eine Löschung kann nach dem virtuellen Hausrecht auch dann erfolgen, wenn gegen die Nutzungsbestimmungen der Internetseite, hier die von Facebook, verstoßen wurde. Diese Nutzungsbestimmungen hat jeder Nutzer bei Anmeldung/Registrierung angenommen, sodass die jeweiligen Konsequenzen zu akzeptieren sind, solange diese verhältnismäßig, geeignet und nicht diskriminierend sind.
Die sog. Community Standards von Facebook regeln, was auf der Kommunikationsplattform erlaubt ist, wobei die Klauseln zum Teil sehr willkürlich und missverständlich formuliert sind.
Das OLG München stellt die Meinungsfreiheit der Nutzer über das virtuelle Hausrecht von Facebook, sodass das Löschen von Beiträgen unzulässig ist, wenn die Meinungsfreiheit greift und die Grenzen der Meinungsfreiheit nicht überschritten wurden (OLG Frankfurt Beschl. v. 14.5.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.). Würden hier die Nutzungsbedingungen von Facebook schwerer wiegen, würde dies eine Benachteiligung der Nutzer auf unzulässige Weise darstellen.
Solange Sie innerhalb der Grenzen der Meinungsfreiheit kommentieren und Beiträge veröffentlichen, darf Facebook Ihre Posts nicht löschen. An dieser Stelle überwiegt die Meinungsfreiheit des Menschen. Äußern Sie sich deshalb niemals beleidigend, diskriminierend oder mit unwahren Angaben, da diese Äußerungen mit rechtlichen Konsequenzen bestraft werden.
Wir helfen Ihnen gerne, wenn Sie durch Facebook in Ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt wurden. Wir nehmen gerne alle weiteren rechtlichen Schritte für Sie vor.
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