Corona-Soforthilfe-Antrag NRW: falsche Angaben sind als Betrug strafbar

Die Landesregierung NRW hat auf Ihrem Portal https://soforthilfe-corona.nrw.de/ ein recht überschaubareres Formular veröffentlicht, mit dem kurzfristig und vermeintlich leicht die Corona-Soforthilfe beantragt werden kann.

Aber ACHTUNG: dieses Formular birgt Gefahren, denn nicht alle hat es bei genau alle Punkte sind selbsterklärend:

An dieser Stelle kann beispielsweise die Angabe der Mitarbeiteranzahl genannt werden: Bei dieser Position ist nicht die Zahl der tatsächlich in der Summe beschäftigten Mitarbeiter entscheidend. Es muss vielmehr nach Arbeitszeit unterschieden und entsprechend bewertet werden:

Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3

Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5

Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75

Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1

Beispiel: Es wird jeweils einen Mitarbeiter aus jeder Gruppe beschäftigt. Im Sinne der Corona-Soforthilfe NRW sind dann nicht(!) 4 Mitarbeiter, sondern eine Mitarbeiteranzahl von 0,3 + 0,5 + 0,75 + 1 = 2,55 anzugeben.

Ebenso finden sich weitere Stellen des Antrages, die nicht ganz so trivial zu bestätigen sind, wie es auf den ersten Blick scheint. ACHTUNG: Hier sollte besonders aufmerksam der Antrag ausgefüllt werden, denn der Antragsteller bestätigt klarstellen auch folgendes:

„Mir ist bekannt, dass es sich bei den Angaben zu Ziffer 1., 2., 4. und 6. um subventionserhebliche Tatsachen i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Landessubventionsgesetzes (GV. NW. 1977 S. 136) handelt. Mit ist bekannt, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche oder unvollständige Angaben sowie das vorsätzliche oder leichtfertige Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen in diesen Angaben die Strafverfolgung wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) zur Folge haben können.“

Dies sollte sich jeder vor Augen führen: falsche Angaben, die zu einer unrechtmäßigen oder überhöhten Bewilligung führen (sollen oder können) sind sowohl nach § 263 StGB als auch § 264 StGB strafbar. Zudem ist die Strafbarkeit aufgrund einer falschen Versicherung an Eides statt gem. § 164 StGB anzunehmen.

Die drastischen Folgen:

Fehlerhafte bzw. falsche Angaben führen grundsätzlich (!) zu einer Strafbarkeit und werden im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe bestraft.

Dabei ist besonders beachtlich, dass ein falschen / fehlerhaftes Ausfüllen gemäß § 264 StGB bereits mit Absenden des Formulars strafbar ist. Hierbei ist nicht relevant, ob es später tatsächlich zu einer (überhöhten) Auszahlung kommt.

Zudem muss bedacht werden, dass ein solcher „Subventionsbetrug“ auch weitreichendere Folgen, wie dem Verbot der zukünftigen Ausübung des Gewerbes aufgrund fehlender Zuverlässigkeit, haben kann.

Und Vorsicht: Die Beantragung und die Auszahlung erfolgen derzeit relativ unbürokratisch. Dies bedeutet allerdings keinesfalls, dass nicht im Nachhinein die tatsächliche Berechtigung geprüft wird – im Gegenteil: derartige Prüfungen werden bereits jetzt angekündigt.

Darüber hinaus sind diese Hilfen und Zulagen als Betriebseinnahme zu versteuern und damit auch im Rahmen der kommenden Steuererklärungen zu benennen und zu beziffern. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass die Zuwendungsvoraussetzungen und vom Antragssteller getätigten Angaben im Nachgang auch vom jeweils zuständigen Finanzamt FA bei Durchsicht der jeweiligen Steuererklärungen geprüft werden.

Wir helfen:

Sie benötigen Hilfe beim Ausfüllen des Antrages, sind sich nicht sicher ob Sie den Antrag richtig ausgefüllt haben oder Sie haben im Nachhinein bemerkt, dass Ihnen beim Ausfüllen ein Fehler runterlaufen ist? Dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir empfehlen, im Zweifel juristischen Rat hinzuzuziehen…

Als direkter Ansprechpartner stehe ich als beratender Ökonom und zugleich Jurist zur Seite und unterstütze Sie im Bedarfsfalle in diesem Spezialgebiet ebenso als Strafverteidiger.

Corona-Hile-Kontakt: corona@e-commerce-kanzlei.de

Ihr

Sebastian Günnewig,

- Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. -

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 30.03.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.