Bewertungen auf Amazon, eBay und Google

Ihr Recht bei ungerechten Bewertungen

Nach einem Kauf auf ebay oder Amazon besteht die Möglichkeit, die Transaktion direkt auf den Seiten oder auf Google zu bewerten. Nicht selten kommt es aber vor, dass diese Bewertungen unwahre Tatsachen widerspiegeln oder beleidigend sind. Die Intention des Bewerters ist nicht immer eindeutig, aber manchmal werden solche negativen Bewertungen auch als Druckmittel zur Preisreduzierung o.ä. genutzt.

Vorab die Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung:

Meinungsäußerung: Die Küche ist hässlich

Tatsachenbehauptung: Die Küche hat einen Kratzer


Negative Bewertungen ohne Sachverhaltsgrundlage auf Google

Haben Sie auch schon einmal eine negative Bewertung auf Google erhalten, die nicht ihrem Kundenstamm zuzuordnen war? Bei solchen Bewertungen fehlt die Sachverhaltsgrundlage aufgrund derer die Meinungsbildung des bewertenden Nutzers erfolgt ist. Zumeist werden solche Bewertungen unter einem Pseudonym formuliert, um die Identität des Bewerters zu vertuschen. Da man folglich den Bewerter nicht als Kunden des Unternehmens zuordnen kann, liegt in der Bewertung eine Meinungsäußerung ohne Sachverhaltsgrundlage. Solche Behauptungen sind jedoch unzulässig. Wie Sie bei solchen Fällen reagieren, ist zumeist nicht leicht. Wir helfen Ihnen gerne dabei, den Beitrag zur Löschung freizugeben und beraten Sie hinsichtlich weiterer Schritte und Möglichkeiten, gegen die Verletzung vorzugehen.

Negative Bewertungen auf bspw. Ebay oder Amazon

Negative Bewertungen führen unmittelbar zu einer Rufschädigung und nicht zuletzt zu einem Absatzrückgang, die niemand gerne in Kauf nimmt. Sehr ärgerlich ist zudem, wenn sich herausstellt, dass die Bewertung unwahr ist und den Händler lediglich schädigen sollte. Unwahre Tatsachenbehauptungen dienen der Meinungsbildung anderer Kunden und stellen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Bewertungen auf Ebay oder Amazon sind an den jeweiligen Account geknüpft, sodass sich nachprüfen lässt, ob diese Tatsache der Wahrheit entspricht oder ob es sich womöglich um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt. Ob eine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt und diese somit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellt, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Stellt sich jedoch heraus, dass die Bewertung eine unwahre Tatsachenbehauptung beinhaltet, besteht ein Recht auf Löschung des Beitrags.

Beleidigende Bewertungen

Nicht selten bewerten Kunden mit beleidigenden Worten, wenn diese unzufrieden sind oder ggf. den Preis „drücken“ wollen. In solchen Fällen liegt eine so genannte Schmähkritik oder eine ehrenrührige Beleidigung vor, die eine Löschung erlaubt. Schmähkritik liegt vor, wenn die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht und die eigentliche Auseinandersetzung in der Sache in den Hintergrund rückt („Der Fernseher ist absoluter Müll“). Wann bereits eine Diffamierung vorliegt, ist nicht an konkrete Kriterien geknüpft, sodass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprüft werden müssen.

Ob eine erhaltene Bewertung einen Rechtseingriff darstellt und somit gelöscht werden kann, analysieren wir gerne für Sie. Zudem stellen wir Ihnen die weiteren rechtlichen Möglichkeiten vor, um Ihr Persönlichkeitsrecht zu schützen oder einen Ausgleich für die Beeinträchtigung zu erwirken.

Stand: 07.03.2016

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.