Urheber Stock-Foto Berechtigungsanfrage ChromOrange-PHOTOSTOCK (C. Ohde)

Abmahnung durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser


Das Unternehmen CHROMORANGE-PHOTOSTOCK (Gf: Reinhold Tscherwitschke) verschickt (zunächst) Berechtigungsanfragen wegen Verwendung von urheberrechtlich geschützten Fotografien bzw. Grafiken.

Darauf folgen Abmahnungen durch Rechtsanwalt Klaus Wildmoser.

Sie sind auch betroffen? Hier erfahren Sie mehr.

Zum Hintergrund

Die ChromOrange Photostock ist eine Bildagentur, die nach eigenen Angaben Fotos vermarktet und unter anderem die Lizenzrechte, die Fotografen innehalten, verwaltet bzw. durchsetzt.

In der Berechtigungsanfrage wird dem Betroffenen vorgeworfen, er habe eine urheberrechtlich geschützte Fotografie bzw. ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild ohne die Einwilligung des Urhebers bzw. des Fotografen online genutzt. Hierbei soll es insofern insbesondere an der Urhebernennung fehlen. Die CHROMORANGE-PHOTOSTOCK sei zudem zur Durchsetzung der Lizenzrechte des Fotografen (Fotodesign Christian Ohde) berechtigt.

Folgende Informationen werden binnen Frist angefordert:

  • Herkunft
  • Verwendungsdauer
  • Anzahl der Verwendungen
  • Verwendungen im Printbereich
  • sonstige Verwendungen (Mailing)

Die Berechtigungsanfrage enthält außerdem den Hinweis:

"Sollten wir keine Reaktion auf unsere Berechtigungsanfrage erhalten, behalten wir uns vor, zusätzlich Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen und die Angelegenheit unserer Kanzlei zu übergeben.“

In einigen uns vorliegenden Fällen macht die Firma Chromorange aber trotz fristgerechter Auskunft den Anspruch auf Schadensersatz geltend und lässt darüber hinaus anwaltlich und kostenauslösend abmahnen. 

An dieser Stelle sollte in einem ersten Schritt geprüft werden, ob die (weitere) anwaltliche Abmahnung in Gänze berechtigt ist. Grundsätzlich besteht die Berechtigung der Gegenseite, der Abmahnte geht aber in der Regel davon aus, dass auf Grund des Hinweises mit fristgerechter Erteilung der gewünschten Auskünfte die Sache erledigt sein sollte. Darüber hinaus muss geprüft werden, ob es sich hierbei formal betrachtet um eine zweite Abmahnung handelt, denn auch dann könnte die Kostentragungspflicht entfallen.


Uns liegt auch ein Fall vor, indem (zunächst) ChromOrange  für die Nutzung von zwei Fotos in Social-Media (facebook) Schadensersatz i.H.v. 1.925,05 Euro fordert, wobei noch ein "Sondernachlass" gewährt wird. In einem weiteren Fall wurden 990,55 Euro verlangt. 

Erfüllt man diese Aufforderung zur Auskunft nicht, so droht gerade dann eine Abmahnung von Rechtsanwalt Klaus Wildmoser und der zuvor eingeräumte "Sondernachlass" entfällt.

In mehreren uns vorliegenden Abmahnungen wird binnen Frist zur Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG aus Lizenzanalogie zzgl. Zinsen aufgefordert.

Darüber hinaus werden Recherchekosten i.H.v. 113,05 Euro verlangt und ebenso die Erstattung der Anwaltsgebühren.

Dabei variiert der geltend gemachte Schadensersatz (1.267,39 Euro, 1.170,- Euro) und dementsprechend auch die angesetzten Anwaltsgebühren (453,87 Euro, 800,39 Euro).

In Summe werden in einer uns vorliegenden Abmahnungen somit beispielsweise insgesamt 2.137,32 Euro gefordert.

Unser Rat:

Bewahren Sie Ruhe. Die Berechtigungsanfrage sollten Sie noch binnen Frist anwaltlich überprüfen lassen, um einer Abmahnung vorzubeugen.

Es sollte im individuellen Einzelfall überprüft werden, ob das Foto (ohne Urhebernennung) genutzt werden durfte.

Ist der Vorwurf jedoch zutreffend, so kann eine so genannte vorbeugende strafbewerte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Dies hat zur Folge, dass keine Abmahnung mehr gegen Sie ausgesprochen werden kann. In der Folge könnte die Gegenseite dann auch keine Anwaltskosten für eine Abmahnung geltend machen.

Auch wenn Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben sollten, so kommt anwaltliche Hilfe nicht zu spät: Wir helfen Ihnen, die Forderung zurückzuweisen und sofern nötig eine nur eingeschränkte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem bestehen häufig gute Chancen, die geforderten Gebühren zu senken, z.B. wenn ein zu hoher Streitwert zugrunde gelegt wurde.

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 21.01.2022

Sebastian Günnewig

Autor:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.

Maria Fedorova

Ansprechpartner:
Maria Fedorova

Rechtsanwältin Maria Fedorova betreut bei uns insbesondere auch Mandate aus den Bereichen Vertragsrecht, e-Commerce-Recht sowie Urheberrecht und ist neben Rechtsanwalt Günnewig in diesen Fälle Ihre direkte Ansprechpartnerin.