Abmahnung der Swarovski AG durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel

Benutzung von "Swarovski" im Ebay-Angebot

Die Abmahner

Als Abmahner tritt die Swarovski Aktiengesellschaft auf. Das Unternehmen ist weltweit bekannt für die Herstellung und den Verkauf von Kristallelementen, Kristallobjekten sowie Schmuck und Accessoires mit Kristall. Die Swarovski AG ist Inhaberin der eingetragenen Marke „SWAROVSKI“, welche einen hohen Bekanntheitsgrad vorweisen kann. Vertreten wird das Unternehmen bei der Abmahnung durch die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel aus München.

Der Vorwurf

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen auf der Plattform Ebay Schmuckstücke anzubieten und diese in der Produktbeschreibung mit dem Hinweis auf „Swarovski“ zu bewerben und so eine eingetragene Marke der Swarovski AG zur Werbung zu missbrauchen. So würde beim Verkehr fälschlicherweise der Eindruck entstehen, dass das Schmuckstück selbst von der Swarovski AG stammt. Selbst wenn Elemente des Schmuckstücks von Swarovski stammen sollten, so sei die Werbung in dieser Form immer noch unzulässig.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird aufgefordert, die Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 540,00 € zu tragen sowie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Unsere Einschätzung

Die Abmahnung der Swarovski AG ist ernst zu nehmen: Markenrechtsverletzungen sind insbesondere dann gefährlich, wenn das Unternehmen, hier Swarovski, sowohl Elemente als auch gesamte Schmuckstücke verkauft. Selbst wenn Teile des von Ihnen inserierten Schmucks vom Hersteller Swarovski stammen, dürfen Sie nicht jegliche willkürliche Bezeichnung zur Beschreibung des Produkts nutzen. Es muss dann klar hervorgehen, dass es sich nicht um ein Produkt des Herstellers Swarovski handelt, sondern dass nur ein Teil des Produkts von diesem Unternehmen hergestellt wurde.

Unser Rat

Die Unterlassungserklärung könnte zu weit gefasst sein. In diesem Fall wird die Geltendmachung von Vertragsstrafen erleichtert und somit wahrscheinlicher. Daher sollte die Unterlassungserklärung nach anwaltlicher Beratung zu Ihren Gunsten modifiziert werden. Beachten Sie auch unbedingt die gesetzte Frist, um gerichtliche Schritte, die mit hohen Kosten verbunden sind, zu vermeiden. Leisten Sie also nicht voreilig ohne anwaltliche Konsultation Zahlungen auf die Forderungen, sondern lassen Sie sich von uns beraten!

Eine Ersteinschätzung ist für Sie unverbindlich und kostenfrei.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 24.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.