Zum Hintergrund
Mit der Abmahnung wird konkret bemängelt, dass (angeblich) in rechtswideriger Art und Weise Ticket für ein Spiel des SV Werder Bremen auf einer Plattform wie eBay bzw. KLEINANZEIGEN zm Verkauf angeboten worden wäre, obwohl dies verboten sei.
Über den SV Werder Bremen GmbH & Co. KG aA
Der SV Werder Bremen zählt zu den ältesten und renommiertesten Fußballvereinen in Deutschland. Gegründet im Jahr 1899, hat der Verein eine lange Tradition und konnte im Laufe seiner Geschichte zahlreiche Erfolge feiern, darunter mehrere deutsche Meisterschaften und DFB-Pokalsiege. Mit seiner treuen Anhängerschaft und der beeindruckenden Atmosphäre im Weserstadion ist Werder Bremen nicht nur im deutschen Fußball, sondern auch international bekannt.
Ticket-AGB des Vereins
Die Ticket-AGB (Allgemeinen Ticketgeschäftsbedingungen) des SV Werder Bremen regeln wichtige Aspekte rund um den Kauf und die Nutzung von Eintrittskarten. Diese Bedingungen sind entscheidend, um sowohl die Interessen der Fans als auch die des Vereins zu wahren. Zu den zentralen Punkten gehören Regelungen zu Rückgaben, der Nutzung von Tickets und insbesondere zum unzulässigen Weiterverkauf von Eintrittskarten. Die Ticket-AGB sind auf der offiziellen Website des SV Werder Bremen im Bereich „Tickets“ verfügbar: https://www.werder.de/tickets.
Regelung zum Weiterverkauf und zur Vertragsstrafe
In den Ticket-AGB finden sich Regelungen zum Thema Weiterverkauf. Auch wird eine etwaige Vertragsstrafe unter Ziffer 14 (Stand: 22.10.2024) fixiert, für den Fall des Verstoßes gegen etwaige Weiterverkaufsverbote:
„Vertragsstrafe
14.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffern 2.4, 10, 11.6, 11.7 oder 11.8 dieser ATGB, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.10 bzw. gemäß deliktsrechtlichen Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 2.500,- für jeden Einzelfall gegen den Kunden zu verhängen.
14.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne. Die Vertragsstrafe kann die durch den Weiterverkauf erzielten Erlöse oder Gewinne übersteigen.“
Diese Bestimmung unterstreicht die strikte Haltung des Vereins gegenüber unzulässigem Tickethandel.
Doch stimmt der Vorwurf, ist ein Weiterverkauf dies tatsächlich verboten und kann eine Vertragsstrafe und weitergehender Schadensersatz geltend gemacht werden?
Die Ruhrkanzlei stützt ihre Vorwürfe im Wesentlichen auf die Ticket-AGB des Vereins.
Teilweise erscheint die Gültigkeit der zitierten AGB-Klauseln gegenüber Privatpersonen aus mehreren Gründen fraglich bzw. diskutabel. Zu beachten ist hier schließlich auch die Rechtsprechung des BGH , der insoweit bereits entschieden hat, dass Privatpersonen durchaus in gewissen Situationen Tickets unabhängig von einem möglichen Verkaufsverbot in den AGB weiterverkaufen dürfen. Es ist daher zu prüfen, ob der Weiterverkauf über bestimmte Internetplattformen vollständig untersagt werden konnte und Verstoß gegen die Ticket-AGB gegeben ist. Weiterhin ist zu prüfen, ob diese AGB-Klauseln überhaupt zulässig sind und / oder wirksam in den Vertrag mit einbezogen wurden?!
Sofern seitens des Abgemahnten ein umfassender Handel gegeben ist, bestehen zudem unter Umständen auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Dann ist besondere Vorsicht geboten – gerade im Rahmen der Verteidigung! Bei kommerziellem Weiterverkauf ist zudem nur eine eingeschränkte Kontrolle der AGB möglich und es treten weitere Anspruchsgrundlagen zu Gunsten der abmahnenden Vereine hinzu.
Die Unsicherheiten bzgl. der Wirksamkeit der AGB-Klauseln und der daraus hergeleiteten Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche – wie auch Vertragsstrafen – betrifft private Verkäufer und auch gewerbliche Anbieter, weshalb stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
Die Abgabe einer etwaigen strafbewehrten Unterlassungserklärung muss gut durchdacht werden, da diese dauerhaft im Sinne von „lebenslang“ gilt und etwaige Vertragsstrafen existentielle Folgen mit sich bringen können. Auch muss geprüft werden ob und inwieweit ein Schadensersatzanspruch des Vereins bestehen bzw. auch in Zukunft bestehen könnte.
Unser Rat
1
Bewahren Sie Ruhe!
Abmahnanwälte versuchen nicht selten, die behaupteten Ansprüche der eigenen Abmahnpartei mit aggressiven Schreiben und unter Setzung kurzer Fristen zu realisieren. Bewahren Sie also Ruhe, prüfen Sie den Grund der Abmahnung und auch die Höhe der geltend gemachten Gebühren sowie insbesondere den Umfang der weiteren (etwaigen) Verpflichtungen, wie Unterlassung, Auskunft und möglicherweise (zusätzlich zu den Abmahnkosten bestehender) Schadensersatzansprüche!
2
Kommunizieren Sie nicht eigenständig mit der Gegenseite, wenn wir bereits tätig sind!
Wir raten grundsätzlich davon ab, eigenständig mit der Gegenseite zu kommunizieren. Dies gilt erst recht, wenn Sie bereits einen eigenen Anwalt mandatiert haben oder kurz vor der Mandatierung stehen. Lassen Sie sich nicht dazu bringen, etwaige Schuldeingeständnisse oder anderweitige Zugeständnisse zu kommunizieren. Auch scheinbar harmlose Angaben können sich später als fataler Fehler herausstellen! Geben Sie also nicht vorschnell und ungeprüft weitere Auskünfte und Stellungnahmen an die Gegenseite ab. Sofern wir mandatiert werden, übernehmen selbstverständlich wir die Kommunikation vollständig für Sie.
3
Geben Sie nicht vorschnell und ungeprüft eine Unterlassungserklärung ab!
Es sollte zunächst geprüft werden, ob die von der Gegenseite behaupteten Unterlassungsansprüche überhaupt und in dem geforderten Umfang bestehen. Sofern dies zu bejahen ist, müssen aber vor Abgabe einer strabewehrten Unterlassungserklärung dringend vorbereitende Schritte und Maßnahmen geprüft und ggf. durchgeführt werden. Andernfalls kann es mit Abgabe (und Annahme) einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu teils existenzbedrohlichen Vertragsstrafen kommen! So haftet der Unterlassungsschulder beispielsweise oftmals auch für noch bestehende (Alt-) Veröffentlichungen, auch wenn diese nicht unmittelbar von ihm stammen, aber auf ihn zurückzuführen sind und ihm zu Gute kommen!
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Sofern Sie uns mandatieren und wir Sie so in der streitigen Angelegenheit unterstützen, befolgen Sie bitte die folgenden Schritte:
1
Schicken Sie uns zusammen mit den benötigten Formularen die Abmahnung vollständig zu!
Wir prüfen den Sachverhalt zunächst um Detail und erläutern Ihnen dann, welche Schritte zu unternehmen sind und erstellen etwaig notwendigen Schriftsätze, ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung und übernehmen die gesamte Kommunikation mit der Gegenseite. Auch erklären wir Ihnen, welche Schritte Sie parallel durchführen müssen und ob bzw. welche Obliegenheiten Ihrerseits bestehen!
2
Kommunizieren Sie nicht eigenständig mit der Gegenseite, wenn wir bereits tätig sind!
Wir prüfen die einzuleitenden Schritte, stimmen diese mit Ihnen intern ab und führen die gesamte Kommunikation für Sie!
3
Wichtig: Fristen beachten!
Es müssen alle von der Gegenseite gesetzte Fristen beachten werden. Nötigenfalls versuchen wir, eine Fristverlängerung zu vereinbaren. Liegt Ihnen die Abmahnung bereits seit einigen Tagen vor und läuft die Frist in Kürze ab, so empfehlen wir aufgrund der laufenden Fristen sofort Kontakt mit einem spzialisierten Anwalt aufzunehmen. Bei Bedarf stehen wir gerne zur Verfügung.
So helfen wir Ihnen
Wir prüfen zunächst, ob die Ansprüche der Gegenseite überhaupt und so weitgehend, wie von der Gegenseite behauptet, bestehen. In diesem Zuge prüfen wir auch, ob die Gegenseite ggf. rechtsmissbräuchlich handelt und/oder wir Gegenschritte in die Wege leiten können.
Sollte die Gegenseite tatsächlich die behaupteten Ansprüche geltend machen, so prüfen wir, ob es sinnvoll ist, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und führen ebenso die weiteren Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite.
Gerne helfen wir auch Ihnen.
Autor:
Sebastian Günnewig
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.
Ansprechpartner:
Maria Fedorova
Rechtsanwältin Maria Fedorova betreut bei uns insbesondere auch Mandate aus den Bereichen Vertragsrecht, e-Commerce-Recht sowie Urheberrecht und ist neben Rechtsanwalt Günnewig in diesen Fälle Ihre direkte Ansprechpartnerin.