Urheber/Lizenz Anfrage per Email der ANSYS UK Ltd. wegen Software-Nutzung durch CJCH Solicitors – „APDL“

Vertreten durch die Kanzlei CJCH Solicitors aus England, macht die Softwarefirma ANSYS UK Limited Urheberrechte wegen der – angeblich unlizenzierten - Verwendung von 3D CAD Softaware (Ansys MAPDL) geltend.

Uns sind bereits vergleichbare Fälle aus früheren Mandaten bekannt. So mahnen die CJCH Solicitors für die Dassault Systems wegen der Software SOLIDWORKS ab.

Wir berichteten bereits hier:

https://e-commerce-kanzlei.de/...

https://e-commerce-kanzlei.de/...


Zum Hintergrund

Die Ansys UK Ltd. bietet Simulations Software im Bereich des Maschinenbaus an, wie die Software MAPDL.

Auf der eigenen Homepage heißt es über das Unternehmen auszugsweise:

Wir konzentrieren uns auf Engineering Simulation. Seit 45 Jahren entwickeln wir die Technologie anhand der Herausforderungen unserer Kunden weiter.

Ansys entwickelt, vertreibt und unterstützt Software für Engineering Simulation, die genutzt wird, um vorauszusagen, wie sich neue Produkte und Design-Varianten in der realen Welt verhalten werden.

Abmahngefährdet sind Nutzer von ANSYS Software, welche (angeblich) keine gültige Lizenz besitzen.

In einer englisch sprachigen E-Mail wird dem Betroffenen eine unlizenzierte Nutzung des Programmes vorgeworfen.

Es wird angegeben, dass ANSYS in der Software Mechanismen implementiert habe, welche eine unlizenzierte Nutzung nachweisen/melden. So sei aufgefallen, dass unser Mandant beispielsweise die Software Ansys MAPDL (Version R18.1) zwischen 05.07.2020 und 13.11.2020 ohne Lizenz genutzt habe.

Es wird zunächst – ohne rechtliches Präjudiz eine außergerichtliche Lösung angestrebt.

Dazu solle sich der Betroffene binnen Frist Stellung nehmen.

Forderungen (Lizenzschadensarsatz / Nachlizensierung / Erstattung von Anwaltskosten) werden in dem ersten Schreiben noch nicht verlangt.

Gleichwohl ist hier Vorsicht geboten!

Wir die Überschrift der Email „Without Prejudivce“ (Ohne Präjudiz) schon andeutet, behalt sich die Firma weitere rechtliche Schritte ausdrücklich vor. Weitere Forderungn können somit noch folgen.


Unser Rat

Nehmen Sie diese Anfrage ernst, auch wenn noch keine Forderungen gestellt werden.

Zunächst bleibt zu prüfen, ob überhaupt ein Urheberrechtsverstoß – unlizenzierte Nutzung - vorliegt.

Dem Urheber eines jeden schöpferischen Werks stehen ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte zu – wer das entsprechende Werk nutzen möchte, benötigt eine Erlaubnis, also eine sogenannte Lizenz. Verstöße können aufgrund der Schadensersatzansprüche schnell teuer werden, es lohnt sich also eine ausführliche Recherche und Dokumentation der Herkunft verwendeter Programme.

Sollte der Vorwurf zutreffen, so ist juristisch zu Prüfen, wie strategisch  weiter fortzufahren ist, um ein eventuelles Gerichtsverfahren und hohe Kosten zu vermeiden.

Begegnen Sie der Firma am Besten auf Augenhöhe und lassen Sie sich anwaltlich vertreten.


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 13.12.2020

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.