Amazon Abmahnung der Lupudu GmbH durch Rechtsanwälte Lexea diesmal wg Covid Schnelltests


Verstoß gegen Vorschrift der Verordnung 2017/746 über In-vitro-Diagnostik und MPAV

Die Lupudu GmbH lässt auch weiterhin durch Rechtsanwälte Lexea wettbewerbsrechtlich Amazon Händler von Schnelltests abmahnen. 

Zuvor mahnte die Firma wegen des Verkaufs von Mundschutz ab. 


Wenn auch Sie betroffen sind, lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Der Sachverhalt

Die Lupudu GmbH bietet u.a. auf Amazon Mund-Nasen Schutz (Mundschutzmasken) und Schnelltests zum Kauf an. Laut Abmahnung handele die Firma im großen Stil mit Selbsttests und habe bereits seit Anfang des Jahres 2021 über 2 Mio Verpackunsgeinheiten an Coronatests abgesetzt. 

In der Vergangenheit mahnte die Firma bereits Händler von Mundschutzmasken ab. Wir berichteten hier:

https://e-commerce-kanzlei.de/amazon-abmahnung-der-lupudu-gmbh-durch-rechtsanwälte-lexea-wg-mundschutz-maske.html

Betroffen ist in einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung ein Amazon Händler von Schnelltests, die nicht für die Eigenanwendung gedacht sind, sondern so genannte "Profitests". 

Die Lupudu GmbH ließ einen Testkauf von einer Privatperson bei dem Betroffenen durchführen.

Durch die Belieferung mit einem "Profitest" habe die abgemahnte Firma - so der Vorwurf - gegen die Verordnung 2017/746 über In-vitro-Diagnistik und auch den § 3 Abs. 4, 4a MPAV verstoßen, wonach derartige Profitests nicht an Privatpersonen verkauft werden dürften.


Der Betroffene wird  aufgefordert, binnen Frist eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Zudem sollen die Kosten der Rechtsverfolgung durch die Rechtsanwälte Lexea erstattet werden, wobei ein Streitwert i.H.v. 30.000,- Euro zu Grunde gelegt wird ( = 1.501,19 Euro). 


Unser Rat

Schaffen Sie Waffengleichheit und lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Der Vorwurf ist juristisch zu überprüfen. 

Unterzeichnen Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft, da derartige vorformulierte Erklärung der Gegenseite oftmals zu weit gefasst sind und Sie sich dadurch zu weitreichend verpflichten könnten. Es bleibt zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte, sprich modifizierte Erklärung abgegeben werden kann. 

Auch die geltend gemachten Gebühren können oftmals mit juristischer Argumentation reduziert werden. 

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Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor.

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit bundesweit gern zur Verfügung.


Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse:

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Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 

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Ihr Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt und zugleich Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand: 12.07.2022

Redaktion

Autor:
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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.