Achtung: Maklern droht Abmahnung

Fehlende Angaben zum Energieausweis ist wg. EnEV wettbewerbswidrig

LG Traunstein: verstößt der Makler gegen Pflichtangaben der Energieeinsparungsverordnung (EnEV) stellt dies eine Wettbewerbsverletzung da.

Der e-commerce-Kanzlei liegt eine aktuelle Entscheidung des LG Traunstein (Urteil v. 12.2.2016, Az. 1 HKO 3385 / 15) vor, wonach es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Immobilienmakler im Rahmen einer Immobilienanzeige gegen Pflichtangaben nach der Energieeinsparungsverordnung verstößt.

Der Beklagte hatte für einen Kunden eine Immobilienanzeige online gestartet. Der Beklagte hatte es allerdings unterlassen, dabei die Angaben zum bereits vorhandenen Energieausweis ebenso anzugeben.

Das LG Traunstein sah dies als wettbewerbswidrig an, da es ein Verstoß nach §16 a EnEV annahm.

Nach Auffassung des LG Traunstein sei ein Makler verpflichtet, die dortig normierten Angaben zu benennen, selbst wenn er in der Vorschrift nicht ausdrücklich als Verpflichteter namentlich erwähnt wird. Andernfalls würde dies nämlich dazu führen, dass die gesetzliche Vorgabe schlichtweg unterlaufen werden könnten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Immobilienbereich der überwiegende Teil an Objekten über Makleranzeigen vermittelt wird.

Die Rechtslage für Immobilienmakler ist derzeitig nicht eindeutig. Die jeweiligen Landgerichte beantworten die Rechtsfrage nicht einheitlich. Höchstrichterliche Rechtsprechung ist bisweilen noch nicht ergangen.

Während insbesondere die Landgerichte München, Münster, Tübingen und Würzburg eine Anwendbarkeit des § 16 a EnEV bejahen, verneinen dies etwa die Landgerichte Bielefeld, Düsseldorf und Gießen.

Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit dürften Immobilienmakler derzeitig die Gefahr einer Abmahnung deswegen nur in so fern vermeiden können, als dass sie die Pflichtangaben gemäß der Energieeinsparungsverordnung mit in das Angebot aufnehmen.

Unabhängig von der divergierenden Rechtsprechung können wir im Falle des Erhaltes einer Abmahnung nicht dazu raten, vorschnell eine Unterlassungserklärung abzugeben. Lassen Sie sich in diesem Falle professionell anwaltlich beraten.

Sobald höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Themenkreis ergeht werden wir an dieser Stelle darüber berichten.

Stand: 08.04.2016

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.