Abmahnungen und das legitime Interesse an einem fairen Wettbewerb


Abmahnungen gegenüber Mitbewerbern

Abmahnungen genießen einen schlechten Ruf. Aber fragen Sie sich manchmal, ob es Ihnen erlaubt ist, andere Konkurrenten abzumahnen, wenn diese Ihr Geschäft durch wettbewerbswidriges Verhalten vorsätzlich schädigen? Was heißt hier aber überhaupt Mitbewerber oder Konkurrent und wann liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten vor, welches abgemahnt werden darf?

Wer ist Konkurrent bzw. Mitbewerber?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Unternehmer kann dabei jede natürliche oder juristische Person sein, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt, sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UWG).

Räumlich gesehen stehen alle Online-Shop-Betreiber in einem Konkurrenzverhältnis, wobei diese zusätzlich noch Mitbewerber der stationären Händler sind, da sie sich mit ihrem Angebot an denselben Abnehmer wenden.

Es ist also nicht ganz einfach zu sagen, wer mit wem in einem Konkurrenzkampf steht und wer davon ausgeschlossen ist. Die Prüfung sämtlicher Kriterien nehmen wir gerne für Sie vor, um Sie sicher über Ihren Mitbewerberkreis zu informieren.

Wann liegt wettbewerbswidriges Verhalten vor?

Ein solches Verhalten ist zu bejahen, wenn gegen die Regeln für einen fairen und lauteren Wettbewerb verstoßen wird. Wettbewerbswidrige Handlungen, wie z.B. irreführende geschäftliche Handlungen (§ 5 UWG), vergleichende Werbung (§ 6 UWG), unzumutbare Belästigungen (§ 7 UWG) oder aggressive Verkaufsmethoden sind verboten und somit abmahnfähig. Inwiefern eine solche Situation gegeben ist, bedarf ebenfalls einer genauen Prüfung.

Wer darf abmahnen?

Abmahnen dürfen diejenigen, die durch das wettbewerbswidrige Verhalten anderer in ihren eigenen Handlungen beeinflusst und behindert werden. Dies sind nach § 8 Abs. 3 Nr. 1-4 UWG die Mitbewerber, rechtsfähige Verbände sowie qualifizierte Einrichtungen und Industrie-, Handels- und Handwerkskammern. Greift man auf die obige Legaldefinition des Mitbewerbers zurück (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG), ist es gar nicht so einfach, diesen zu identifizieren, da die Definition sehr weit gefasst ist.

Sind Sie bspw. Anbieter von Sportbekleidung und werden durch die vergleichende Werbung eines anderen Anbieters von Sportbekleidung beeinträchtigt, so haben Sie das Recht, diesen abzumahnen. Die Voraussetzungen einer wettbewerbswidrigen Handlung sowie das geforderte Konkurrenzverhältnis sind gegeben, sodass Sie die Abmahnung sogar selbstständig aussprechen könnten. Davon raten wir Ihnen jedoch ab, da Abmahnungen nur dann ausgesprochen werden sollten, wenn diese berechtigt sind. Um eine rechtlich einwandfreie Abmahnung auszusprechen, kontaktieren Sie uns gerne. Wir schauen uns Ihre Situation genau an und verfassen anschließend eine geeignete Abmahnung inkl. Unterlassungserklärung für Sie.

Das raten wir Ihnen

Sind Sie der Meinung, dass Sie durch eine unlautere Handlung eines möglichen Konkurrenten beeinflusst wurden, sprechen Sie mit einem fachkundigen Rechtsanwalt. Sprechen Sie auf keinen Fall selbstständig die Abmahnung aus, da eine fehlerhafte Abmahnung zumeist große Probleme nach sich zieht. Folgt der Abgemahnte zwar Ihrer Aufforderung, stellt sich die Abmahnung im Nachhinein aber als ungerechtfertigt heraus, so können z.B. Schadensersatzforderungen gegen Sie geltend gemacht werden. Sprechen Sie mit uns und wir prüfen gerne Ihre konkrete Situation. Stellen wir tatsächlich eine Wettbewerbsverletzung fest, leiten wir gerne alle weiteren Schritte für Sie ein.

Stand: 12.03.2019

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.