Abmahnungen durch den IDO-Verband gegen gewerbliche Händler

Informationspflichten auf ebay.de und Co.

Die Abmahner

Von dem Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen, dem sogenannten „IDO-Verband“ hört man häufig im Bereich von Online-Abmahnungen, die der Verband im vorigen Jahr massenhaft aussprach.

Es handelt sich dabei um einen rechtsfähigen Verband mit dem Zweck, die rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler umfassend zu fördern. Nach eigenen Angaben hat der Verband ca. 1.800 Mitglieder, unter Anderem Online-Apotheken, Online-Warenhäuser, Online-Shops, IT-Dienstleister, Provider, sonstige Dienstleister oder Verlage.

Der Vorwurf

Die Abmahnungen richten sich häufig gegen gewerbliche Ebay-Händler, aber auch auf der Plattform „Dawanda“ fand aktuell eine Abmahnwelle statt. Betroffen waren dabei bereits verschiedenste Branchen, wie beispielsweise Elektro- und Elektronikartikel, Münzen- und Sammlerartikel, Kfz-Zubehör, Möbel oder Textilien.

Inhaltlich geht es in der Regel um „Abmahn-Klassiker“, in letzter Zeit wurden beispielsweise abgemahnt:

  • Fehlender Link zur OS-Plattform (kein anklickbarer Hyperlink)
  • Fehlende Grundpreisangaben
  • Fehlende Widerrufsbelehrung oder Muster-Widerrufsformular
  • Veraltete Widerrufsbelehrung
  • Fehlende Informationen über die Vertragstextspeicherung
  • Fehlende Informationen über das gesetzliche Mängelhaftungsrecht
  • Unbestimmte Lieferzeitangaben („in der Regel“)
  • Irreführende Werbung mit „Geld zurück Garantie“ oder versichertem Versand

Die Forderung

Der Verband fordert in seinen Abmahnungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf, wie auch zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, die mit 232,05 € beziffert werden.

Unsere Einschätzung

Die Frage, ob der IDO-Verband überhaupt abmahnberechtigt ist, wurde bereits in mehreren Urteilen behandelt. Voraussetzung dafür ist, dass der Verband eine erhebliche Mitgliederzahl auf verwandten Marktgebieten hat, nach seiner personellen, sachlichen sowie finanziellen Ausstattung in der Lage ist, die Interessen seiner Mitglieder selbstständig zu vertreten, und die Interessen der Mitglieder durch einen Wettbewerbsverstoß auch berührt sind.

Im Ergebnis ist nach den Urteilen des LG Berlin wohl festzuhalten, dass der Verband insbesondere wohl die nötige Sachkunde besitzt und somit grundsätzlich imstande ist, seinen Zweck wahrzunehmen. Eine Aktivlegitimation liegt somit vor.

Gewerbliche Internetverkäufer treffen umfassende Pflichten, den Verbraucher klar und deutlich über seine Rechte im Hinblick auf Mängel der Ware und Widerruf zu informieren: Die einzelnen technischen Schritte, die zum Vertragsschluss führen, sowie eine etwaige Speicherung des Vertragstextes und die Möglichkeit, Eingabefehler zu berichtigen, muss dem Verbraucher erläutert werden. Auch ein anklickbarer Hyperlink zur Online-Streitschlichtungsplattform der EU muss in einem Angebot vorgehalten werden.

Bei Lieferzeitangaben handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Eine ungenaue Versanddauerbestimmung ist somit am AGB-Recht zu messen; problematisch wird regelmäßig § 308 Nr. 1 BGB, demzufolge eine Bestimmung unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält“. Angaben wie „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ oder „in der Regel 1-2 Tage“ wurden danach als unzulässig befunden. Eine Lieferzeitangabe von „ca. eine Woche“ solle hingegen zulässig sein: Der Verbraucher erhalte hiermit eine Zeitangabe mit dem Verweis, mit geringen Abweichungen rechnen zu müssen. Dies sei bestimmter als die beiden vorgenannten Angaben.

Die Verpflichtung zur Grundpreisangabe besteht nach § 2 Preisangabenverordnung, wenn ein Produkt nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird. Darunter fällt beispielsweise Klebeband auf Grund der Länge – die Verpflichtung zur Grundpreisangabe wird dabei schnell übersehen. Keine Pflicht besteht bei Waren mit einen Nenngewicht oder Nennvolumen von 10 g bzw. ml.

Wirbt man mit einer „Geld zurück Garantie“, so müssen die genauen Bedingungen ebendieser konkretisiert werden.

Die Werbung mit „versichertem Versand“ ist generell unzulässig, sie führt den Verbraucher über das Transportrisiko beim Versandkauf in die Irre: Dieses trägt nämlich stets der Unternehmer.

Unser Rat

Abmahnungen des IDO-Verbands sind in jedem Fall ernst zu nehmen! Bei fehlender Reaktion innerhalb der Frist ist mit der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zu rechnen.

Lassen Sie sich nicht durch die geringe Kostenforderung dazu verleiten, den Forderungen ohne vorherige anwaltliche Beratung nachzukommen. Das Unterzeichnen einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung birgt erhebliche Risiken: Bei jeder Zuwiderhandlung gegen die abgegebene Erklärung kann eine Vertragsstrafe eingefordert werden. Der IDO-Verband ist dafür bekannt, genau zu überprüfen, ob die Händler ihre Verpflichtungen aus der Erklärung einhalten. Ist dies nicht der Fall, so wird die Zahlung einer Vertragsstrafe von 2.000,00 bis 4.000,00 Euro pro Verstoß gefordert. Und auch wenn sich die Höhe der Vertragsstrafe noch verhandeln lässt, sind die Belastungen gerade für kleinere Anbieter enorm bis existenzbedrohend.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie eine Unterlassungserklärung abgeben! Entwürfe der Gegenseite sind häufig zu weitgehend formuliert, sie erfassen mehr Fälle als nötig und stellen somit ein enormes Haftungsrisiko für Sie dar.

Wir empfehlen eine sorgfältige Überprüfung, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und gegebenenfalls eine Abwandlung des Inhalts.

Sie wurden vom IDO-Verband abgemahnt? Wir beraten Sie gerne persönlich, eine Ersteinschätzung ist unverbindlich und kostenlos.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 14.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.