Abmahnungen des Vereins zum Schutz des legalen Wettbewerbs

Fehlende Grundpreis-Angaben

Die Abmahner

Der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e.V., mit Sitz in „Im Grünen Winkel 5, 47226 Duisburg“, hat laut seiner Internetseite http://www.vslw.de/ Mitglieder aus allen Bereichen der deutschen Wirtschaft. Diese sollen durch die Beratung und Information des Vereins vor Abmahnungen geschützt werden – gleichzeitig mahnt der Verein jedoch im Auftrag des Schutzes des gesetzeskonformen Wettbewerbs Nichtmitglieder ab.

Der Vorwurf

Alle Verstöße gegen Markenrecht, Urheberrecht und Verbraucherschutzvorschriften können Inhalt der Abmahnungen sein. Häufig bemängelte der Verein die fehlende Angabe eines Grundpreises bei Waren, die nach Länge, Fläche, Volumen oder Gewicht verkauft werden oder unzureichende Widerrufsbelehrungen sowie das Fehlen eines Links zur OS-Plattform.

Die Forderung

In seinen Abmahnungen fordert der Verein dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, sowie die entstandenen Aufwendungen der Rechtsdurchsetzung zu ersetzen. Dafür wird eine kurze Frist gesetzt.

Unsere Einschätzung

Unter diesem Grundpreis versteht man den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Gewerbs- oder geschäftsmäßige Verkäufer oder solche, die regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen oder offenen Packungen anbieten, sind von der Pflicht der Grundpreisangabe erfasst. Wer also 0,7 l Reinigungsmittel verkauft, muss den Grundpreis für 1 l angeben – und zwar auch bei Internetverkäufen. Dies soll die Übersichtlichkeit für Verbraucher gewährleisten. Fehlt diese konkrete Angabe liegt nach der geltenden Gesetzeslage zwangsläufig die Verschaffung eines rechtswidrigen Wettbewerbsvorteils gegenüber den Mitbewerbern vor.

Bekannt sollte inzwischen die Verpflichtung jedes Unternehmers sein, umfassend über das Widerrufsrecht des Verbrauchers zu informieren. Die Widerrufsbelehrung darf nicht veraltet sein und muss in einer klaren und verständlichen Form im Angebot vorliegen. Widersprüchliche Angaben können schnell zu einer Nichteinhaltung des Klarheitsgebots führen und die Widerrufsbelehrung unzureichend machen.

Insbesondere muss bei Online-Verkäufen in der EU zudem ein anklickbarer Link auf die Online-Streitbeilegungsplattform im Angebot ordnungsgemäß eingefügt sein.

Beachten Sie bei Vereinen insbesondere, dass diese regelmäßig eine hohe Abmahnerfahrung aufweisen können. Regelmäßig prüfen Vereine nach der Abgabe einer Unterlassungserklärung, ob Verstöße weiterhin begangen werden und machen Vertragsstrafen geltend. Diese übersteigen die Abmahnkosten um ein Vielfaches!

Unser Rat

Lassen Sie sich nicht durch die gering wirkende, erstmalige Kostenforderung dazu verleiten, den Aufforderungen der Gegenseite nachzukommen. Die wahre Gefahr schlummert in der strafbewehrten Unterlassungserklärung. Insbesondere Entwürfe, die die Gegenseite verfasst hat, sind in der Regel einseitig und verpflichten den Abgemahnten viel zu weitreichend. Das Risiko, die Unterlassungserklärung nicht einhalten zu können, steigt, je weiter die Formulierung ist. Lassen Sie sich hinsichtlich der Begründetheit der Abmahnung, der Formulierung der Unterlassungserklärung und der tatsächlichen Ausräumung aller Verstöße also unbedingt anwaltlich beraten!

Wichtig ist außerdem, dass Sie innerhalb der vom Verein gesetzten Frist reagieren. Sonst wird der Verein eine einstweilige Verfügung durch das Gericht gegen Sie erwirken, dies kann kostspielig werden.

Nutzen Sie gern unsere kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung für die Beurteilung Ihrer konkreten Situation.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 22.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.