Abmahnungen des Vereins für lauteren Wettbewerb e.V.

Irreführende Werbung mit "Bio"

Die Abmahner

Nicht selten hört man von Abmahnungen des Vereins für lauteren Wettbewerb e.V. (Sitz in Katharinenstraße 30, 20457 Hamburg). Auf seiner Homepage http://www.vflw.de/ erklärt er es als sein Ziel, „sich um die Einhaltung der bestehenden Wettbewerbsgesetze durch geeignete zivil- und strafrechtliche Maßnahmen zu kümmern“. Er führt somit verschiedene wettbewerbsrechtliche Verfahren in eigener Verantwortung und mahnt vorausgehend regelmäßig ab.

Der Vorwurf

Moniert werden durch den Verein unterschiedliche Wettbewerbsverstöße. Zuletzt hörte man von Abmahnungen wegen irreführender Werbung mit dem Zusatz „Bio“ und fehlender Grundpreisangaben bei Online-Verkäufen.

Die Forderung

In seinem Abmahnschreiben fordert der Verein für lauteren Wettbewerb e.V., Hamburg neben einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Abmahnkosten, die sich in der Regel auf eine Höhe von 185,00 Euro zzgl. 19 % MwSt., mithin 220,15 Euro belaufen.

Unsere Einschätzung

Mit den Begriffen „Bio“ oder „Öko“ darf nur werben, wer von der zuständigen Stelle kontrolliert und entsprechend zertifiziert worden ist. Diese Verpflichtung besteht auch für Online-Händler, vor der Verwendung einer derartigen Werbung muss also bei einer Kontrollstelle ein Zertifikat eingeholt werden. Zu beachten ist, dass es sich auch bei Gebrauchsgegenständen, bei denen es sich gar nicht um Lebensmittel handelt, eine Bezeichnung als „Bio“ bereits als irreführend erachtet wurde. Anderseits ist die Irreführung nicht per se in jedem Fall anzunehmen.

Auf Grund der unübersichtlichen Situation ist eine Beratung sinnvoll. Im Zweifel sollte auf den Zusatz „Bio“ sicherheitshalber verzichtet werden.

Online-Händler, die Ihre Ware nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, sind nach der Preisangabenverordnung zur Nennung eines Grundpreises verpflichtet. Dieser muss sowohl auf der Detail- als auch auf der Produktübersichtsseite, und zwar in unmittelbarer Nähe des Endpreises, angezeigt werden und darf im Verhältnis zum Endpreis nicht hervorgehoben werden. Falsche Standorte oder ähnliches haben in letzter Zeit vermehrt zu Abmahnungen geführt.

Unser Rat

Auf den ersten Blick erscheint es „günstig“, auf die Forderungen der Gegenseite einzugehen. Insbesondere ist die geforderte Summe recht gering und Händler sehen die Angelegenheit oft als „gegessen“ an, wenn sie die geforderte Erklärung abgegeben haben.

Achtung – dies ist nicht der Fall!

In einer Unterlassungserklärung lauern erhebliche finanzielle Risiken: Häufig ist die Formulierung durch die Gegenseite so gestaltet, dass Sie sich weiter verpflichten als nötig. Es kann somit vermehrt zu Verstößen gegen die Unterlassungserklärung kommen, die teuer werden. Die Vertragsstrafen sind regelmäßig dreistellig! Zudem betreffen die Abmahnungen des Vereins häufig unklare oder unbekannte Rechtsgebiete. Sie sollten sich also beraten lassen, ob und gegebenenfalls wie eine Erklärung abzugeben ist.

Reagieren Sie zügig, bei Ablauf der vom Verein gesetzten Frist leitet dieser regelmäßig gerichtliche Verfahren ein, die unnötige Zusatzkosten zur Folge haben können. Gern stehen wir Ihnen für eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung beratend zur Seite.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 22.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.