Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Widerrufsbelehrungen

Die Abmahner

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. mit Sitz in der Maisacher Str. 6, 82256 Fürstenfeldbruck, tritt immer wieder durch Abmahnungen in Erscheinung. Laut der eigenen Homepage unter der Domain https://www.verbraucherschutzverein.org/ verfolgt der Verein den Zweck, unzulässige Handlungen im Wettbewerb, die Bezug zum Verbraucherrecht haben, zu unterbinden. Er ist dabei berechtigt, Unterlassungs-, Beseitigungs- und Widerrufsansprüche im eigenen Namen zu verfolgen.

Der Vorwurf

Der Verbraucherschutzverein hat bereits aus verschiedensten Gründen in unterschiedlichen Branchen abgemahnt. Ein Klassiker sind beispielsweise immer wieder die Widerrufsbelehrungen. Aktuell hört man vermehrt von Abmahnungen des Vereins wegen unzulässiger Garantiewerbungen und mangelhafter Kennzeichnung von Lebensmitteln bzw. unzulässiger Werbung nach der Health Claims Verordnung.

Die Forderung

Der Verbraucherschutzverein fordert in seinen Abmahnungen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Weiterhin sollen auch die Rechtsdurchsetzungskosten ersetzt werden. Die Vereine mahnen selbst ab, sie beauftragen keine Rechtsanwaltskanzlei. Die geltend gemachten Abmahnkosten sind dadurch regelmäßig eher gering und belaufen sich auf unter 300,00 €.

Unsere Einschätzung

Wirbt man mit einer Garantie in Sofortkaufangeboten auf ebay, so darf nicht bloß pauschal die Existenz einer Garantie angegeben werden – es müssen genaue Informationen über Bedingungen und Inhalt der Garantie vorliegen, damit das Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist.

Vorsicht ist auch beim Verkauf von Lebensmitteln geboten: Im Zutatenverzeichnis muss über die Zusammensetzung des Lebensmittels informiert werden, damit der Verbraucher erkennen kann, ob das Produkt Zutaten enthält, die er vermeiden möchte. Bei verpackten Lebensmitteln müssen die Zutaten, darunter auch Zusatzstoffe und Aromen, angegeben werden. Für Zutaten, die ihrerseits aus verschiedenen Zutaten bestehen, beispielsweise Salami auf der Pizza, müssen Sie alle Einzelbestandteile auflisten. Zu beachten ist, dass es diese Erfordernisse auch bei Online-Käufen zu erfüllen gilt: Es müssen somit alle Informationen bereits online einsehbar sein.

Gefährlich wird es besonders beim Verkauf von Alkohol oder Bio-Produkten – hier gilt die „Health Claims Verordnung“. Nach Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Bewirbt also ein Händler seinen „Wein“ als gesund, so liegt darin ein Verstoß gegen die Verordnung.

Unser Rat

Sollte ein Verstoß tatsächlich vorliegen, so ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung grundsätzlich ratsam – hierbei ist aber Vorsicht geboten! Die geringe Zahlungsforderung führt häufig dazu, dass Händler die Zahlung und Abgabe einer Unterlassungserklärung als „Schnäppchen“ ansehen, und ohne weitere Prüfung auf die Forderung der Gegenseite eingehen. Dies ist aber auf den zweiten Blick nicht so billig wie es scheint: der Verbraucherschutzverein ist bekannt dafür, die Einhaltung von Unterlassungserklärungen zu überprüfen. Halten Sie sich nicht an die abgegebene Erklärung, so werden Vertragsstrafen im dreistelligen Bereich von ihnen gefordert, die Erklärung kann also schnell teuer werden.

Zu beachten ist dabei insbesondere, dass die Entwürfe einer Unterlassungserklärung, die die Gegenseite verfasst, regelmäßig zu ihren Ungunsten ausfallen werden. Sie sind also weiter gefasst als erforderlich. So wurde beispielsweise bereits eine Unterlassungserklärung bezüglich der Deklarierung sämtlicher Lebensmittel beigefügt, obwohl diese nur bezüglich Wein und Schaumwein hätte abgegeben werden müssen. Das Risiko eines Verstoßes steigt dadurch natürlich erheblich.

Lassen Sie sich also rechtzeitig beraten, um adäquat auf die Abmahnung reagieren zu können. Wichtig ist auch, dass Sie zügig und innerhalb der Frist tätig werden, sonst wird der Verein gerichtlich gegen Sie vorgehen.

Sie haben eine derartige Abmahnung erhalten und weitere Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 21.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.