Abmahnungen des Deutschen Konsumentenbund e.V.

Unlautere Heilmittel-Werbung

Die Abmahner

Der Deutsche Konsumentenbund e.V. hat seinen Sitz er im Arheilger Weg 11, 64380 Roßdorf bei Darmstadt. Über seine Tätigkeit können Sie sich umfassend auf https://www.konsumentenbund.de/ informieren: Der Verein setzt sich für die Rechte von Konsumenten ein, insbesondere ist er in den Bereichen Lebensmittel, Gesundheit und Passagierrechte tätig. In diesen Bereichen werden auch unlautere Geschäftspraktiken abgemahnt.

Der Vorwurf

Abgemahnt wurden in diesem Jahr beispielsweise bereits Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Begriff „Krebstherapie“ dürfe nach der geltenden Rechtslage zur Beschreibung von gesundheitlichen Leistungen nicht verwendet werden. Zudem hört man häufig von Abmahnungen wegen eines unvollständigen Impressums.

Die Forderung

Der Konsumentenbund fordert von den Adressaten der Abmahnschreiben die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung einer sogenannten „Abmahnpauschale“ in Höhe von 258,94 Euro. Zur Erfüllung dieser Forderungen wird nur eine kurze Frist gewährt.

Unsere Einschätzung

In § 3 des Heilmittelwerbegesetzes ist festgelegt, dass eine Werbung für eine Behandlung oder die Bezeichnung ebendieser Behandlung nicht den Eindruck erwecken darf, dass mit einem Erfolg mit Sicherheit zu rechnen ist. Entscheidend ist dabei, wie ein durchschnittlicher Adressat die Aussage versteht. So wurden auch Werbungen wie „Patentrezept für eine schlanke Figur“ oder „Schaltet den Schmerz ab“ als unzulässige Erfolgsversprechen bewertet. Die Bezeichnung Krebstherapie kann dabei zur Annahme einer sicheren Therapierbarkeit führen – maßgeblich ist jedoch die konkrete Ausgestaltung und Aufmachung im Einzelfall. Nach § 12 HWG dürfen sich Werbungen jedoch weiterhin außerhalb von Fachkreisen nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung von Krebs beziehen.

Wer als Unternehmer eine Internetseite sein Eigen nennt, der muss auch dafür sorgen, dass sich auf dieser ein Impressum befindet. Wer gegen die Impressumspflicht verstößt oder die erforderlichen Informationen nicht vollständig angibt, riskiert eine Abmahnung. Jedenfalls Name der Aufsichtsbehörde und Telefonnummer müssen beispielsweise im Impressum vorhanden sein. Diese Pflicht besteht aufgrund der Anbieterkennzeichnung.

Unser Rat

Mit Abmahnungen durch Vereine ist nicht zu spaßen – rechnen Sie sicher damit, dass gerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden, sollten Sie untätig bleiben. Geben Sie eine Unterlassungserklärung ab, gegen die Sie später verstoßen, fällt dies den Vereinen regelmäßig auf, sodass diese sich in einem nächsten Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung an Sie wenden.

Unterschreiben Sie daher nichts, was nicht zuvor durch Ihren Rechtsbeistand geprüft wurde! Die Entwürfe einer Unterlassungserklärung verfasst ihr Gegner zu seinen Gunsten, Sie verpflichten sich häufig deutlich weiter als Sie müssen, wenn Sie eine derartige Erklärung unterschreiben. Lassen Sie sich also zunächst hinsichtlich des Vorliegens eines Verstoßes und gegebenenfalls hinsichtlich einer Modifikation der Erklärung beraten und unterschätzen Sie das Risiko einer zu weit reichenden Verpflichtung nicht!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 23.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.