Dem Abgemahnten wird der Vorwurf gemacht, eine Halogenlampe im eigenen Onlineshop mit der Bezeichnung „Energy saver“ zu bewerben. In früheren Abmahnungen wurden die Bezeichnungen „Sparlampe“ oder „Eco“ gerügt. Darin sei irreführende Werbung zu erkennen.
Die Abgemahnten werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die im Zuge der Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 220,15 € zu übernehmen. Mit der Unterlassungserklärung soll eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden.
Wer Leuchtmittel im Internet anbietet, muss eine Vielzahl an Vorschriften zusätzlich zu den gängigen Regelungen beachten. Vor allem im Bereich der Kennzeichnung ergeben sich häufig Anforderungen, deren Umsetzung sehr fehleranfällig ist. Beispielsweise wird bei den zwingenden Angaben zwischen Werbung und konkretem Kaufangebot unterschieden, sodass jeweils verschiedene Anforderungen gelten. Bei der Werbung muss beispielsweise zwingend die Energieeffizienzklasse angegeben werden.
Die Abmahnung ist in jedem Fall ernst zu nehmen. Kontrollieren Sie zunächst alle Ihre Onlineangebote im Leuchtmittelbereich und kontaktieren Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt, der Ihnen die Rechtslage für Onlineverkäufe von Leuchtmitteln und geeignete Lösungsansätze darstellen kann.
Die mitgeschickte Unterlassungserklärung ist regelmäßig viel zu weit formuliert und birgt daher die latente Gefahr der Geltendmachung einer Vertragsstrafe. Daher sollte eine modifizierte Form der Unterlassungserklärung anwaltlich erstellt werden. Zahlen Sie auch die geforderte Summe nicht ohne anwaltlichen Rat. Sprechen Sie uns an und wir helfen Ihnen – gerne bereits im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Ersteinschätzung.
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