Abmahnungen des Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH)

Informationspflichten in Print-Anzeige und Online-Angebot

Der Abmahner

Uns liegen erneut mehrere Abmahnungen des „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ (Sitz: Fritz-Reichle-Ring 4, 78315 Radolfzell) vor. Die DUH ist besonders bekannt für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen gegenüber Maklern und Kfz-Händlern. Der Verein sieht seine Zwecksetzung darin, den Verbraucher- und Umweltschutz zu stärken und bedient sich daher immer häufiger der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Seine Klagebefugnis zieht der Verein aus seiner Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG. Die Abmahner bedienen sich keines Rechtsanwalts, sondern mahnen eigenständig ab.

Der Vorwurf

Dem Abgemahnten, einem Makler, wird vorgeworfen, gegen die Informationspflichten nach § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) verstoßen zu haben – und zwar sowohl bei einer Anzeige in Printmedien als auch bei einem Online-Angebot. Diese Informationspflichten beziehen sich unter anderem auf die Art des Energieausweises, den Energiebedarf, den wesentlichen Energieträger und die Energieeffizienzklasse.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Erklärung enthält eine Regelung, die für jedes Zuwiderhandeln eine Vertragsstrafe vorsieht. Des Weiteren werden Kosten in Höhe von 229,34 € gefordert, die dem Verein im Zuge der Abmahnung entstanden sein sollen.

Unsere Einschätzung

Es ist derzeit höchst umstritten, ob die Informationspflichten gemäß § 16a EnEV auch einen Makler als Vermittler treffen. Vom Wortlaut der Norm sind nur der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter und der Leasinggeber dazu angehalten, die genannten Informationen mitzuteilen. Die Gerichte haben sich zwar schon erstinstanzlich damit auseinandersetzen müssen, jedoch ist noch keine klare Rechtsprechung erkennbar. Dagegen spricht klar, dass mit der EnEV keine Verbraucherschutzverordnung gestaltet werden sollte, sondern der Gesetzgeber klima- und umweltpolitische Ziele verfolgen wollte. Weiterhin hat § 16a bereits eine Neuerung erfahren, die den Adressatenkreis der Norm im Vergleich zur alten Fassung deutlich ausdehnte – Makler sollen also nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht von den Informationspflichten betroffen sein. Einige Gerichte sahen dies jedoch anders: Die Lage bleibt unklar.

Unser Rat

Sollten Sie eine Abmahnung des „Deutsche Umwelthilfe e.V.“ erhalten haben, sollten Sie dringend anwaltlichen Rat hinzuziehen, insbesondere wegen der ungeklärten Rechtslage. Außerdem ist die DUH bekannt dafür, die in der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe später auch tatsächlich geltend zu machen. Da die Gefahr, gegen die Unterlassungserklärung zu verstoßen, wegen der weiten Fassung der Erklärung sehr hoch ist, sollte dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung durch einen spezialisierten Anwalt erstellt werden. Gern stehen wir Ihnen für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung und darüber hinaus auch für die Abwehr unberechtigter Ansprüche oder Durchsetzung Ihrer Rechte zur Verfügung.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 07.02.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.