Abmahnung wegen fehlender Registrierung nach Verpackungsgesetz


Die Abmahner

Als Abmahner kommt potentiell jedes Unternehmen in Betracht, welches aufgrund der angebotenen Artikel und der Branche als Mitbewerber gilt. Ein Fehlen der nach Verpackungsgesetz verpflichtenden Registrierung kann aufgrund des öffentlichen Verpackungsregisters von jedermann einfach festgestellt werden. Daher rührt auch die Häufigkeit der Abmahnungen dieser Art in jüngster Vergangenheit.

Der Vorwurf

Der Vorwurf wird damit begründet, dass § 9 Abs. 5 VerpackG, der es Händlern ohne Registrierung bei der Datenbank LUCID verbietet, Ware in Versandverpackungen an Kunden zu versenden, eine Marktverhaltensregelung darstellt. Verstöße gegen solche Marktverhaltensregeln stellen gemäß § 3a UWG unlautere Handlungen dar. Wer solche unlauteren Handlungen vornimmt, darf gem. § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen und somit abgemahnt werden.

Die Forderung

Gefordert wird regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Damit soll die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden. Bei Zuwiderhandeln ist in der Regel eine Vertragsstrafe vorgesehen.

Unsere Einschätzung

Fraglich ist vor allem, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, da unklar ist, ob die Verpflichtung überhaupt eine Marktverhaltensregelung darstellt. Bislang gibt es diesbezüglich noch keinerlei höchstrichterliche Entscheidung. Eine vergleichbare Verpflichtung, die Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz, stellt jedoch eine solche Marktverhaltensregelung dar, wie das OLG Hamm (Urteil v. 30.08.2012, Az. 4 U 59/12, I-4 U 59/12) entschied. Eine vergleichbare Rechtslage zum Verpackungsgesetz ist daher anzunehmen.

Als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetz trifft Sie die Verpflichtung, sich bei der Datenbank LUCID anzumelden (§ 9 VerpackG), dort die Verkaufsverpackungen zu registrieren und sich ferner bei einem System anzumelden (§ 7 VerpackG), welches die ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung gewährleistet. Hersteller ist der Vertreiber, der die Versandverpackung erstmalig in den Verkehr bringt, d.h. es handelt sich nicht zwingend um den Produzenten der Verpackung.

Unser Rat

Die Unterlassungserklärungen sind in der Regel sehr weit formuliert, weshalb die Erklärung vor Abgabe durch einen Anwalt modifiziert werden sollte. So kann das Risiko der Geltendmachung einer Vertragsstrafe verringert werden. Außerdem sollte Ihrerseits möglichst zeitnah die Registrierung vorgenommen werden. Die Verpflichtung dazu besteht erst seit dem 01.01.2019 und daher stürzen sich momentan abmahnende Unternehmen gerade auf diesen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Abgesehen von dem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht sollten Sie beachten, dass Verstöße gegen das Verpackungsgesetz gemäß § 34 VerpackG eine Ordnungswidrigkeit darstellen und daher Bußgelder von bis zu 200.000 € drohen. Sprechen Sie uns gerne für die Durchführung der Registrierung oder Verteidigung bei erhaltener Abmahnung an!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 26.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.