Abmahnung wegen fehlender Registrierung in das DIMDI-Register und Nichtangabe des Versandhandelslogo


Uns wurde eine an einen Arzneimittelversender gerichtete Abmahnung wegen vergessener Registrierung und fehlender Anzeige des Versandhandelslogos vor.

Seit dem 26. Oktober 2015 sind Internet-Apotheken und Internet-Händler in der EU, welche Humanarzneimittel vertreiben und verschicken, verpflichtet, auf ihren Webseiten bzw. in ihrem Webshops das europäische Versandhandelslogo zu führen.

Dieses europäische Versandhandelslogo zeigt jedem Kunden, dass der jeweilige Shop berechtigt ist, Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, zu verkaufen. Außerdem kann anhand dieses Logos auch auf den ersten Blick das Herkunftsland des Anbieters erkannt werden, in dem der jeweilige Versandhändler niedergelassen ist.

Zudem ist jeder Anbieter verpflichtet, sich in das nationale Versandhandelsregister eintragen zu lassen. In der Bundesrepublik Deutschland wird dieses Register vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (kurz: DIMDI) verwaltet. Verbraucher haben mit Hilfe dieses Logos die Möglichkeit, vertrauenswürdige Online-Shops von unseriösen Angeboten auseinanderhalten.

Unterlässt es der jeweilige Händler, sich zu registrieren und/oder das Logo zu veröffentlichen, ist hierin eine unlautere Wettbewerbshandlung zu sehen. Aufgrund dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens haben Mitbewerber und klagebefugte Verbände einen entsprechenden Unterlassungsanspruch.

In der uns eingereichten Abmahnung wird nunmehr ein solcher Anspruch geltend gemacht. Zusätzlich wird außerdem der Ausgleich der durch die ausgesprochene Abmahnung entstandenen Gebühren auf Höhe eines Streitwertes i. H. v. 20.000,- Euro gefordert. Vorliegend wird demnach ein Gebührenanspruch i. H. v. 984,60 Euro netto (inkl. 20 Euro Auslagenpauschale) geltend gemacht.

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, so wäre zunächst die Sachlage rechtlich zu prüfen. Hierzu gehört dann insbesondere auch die Tatsache, ob Abmahner und Abgemahnter verpflichtende Humanarzneimittel vertreiben. Andernfalls könnte die Inanspruchnahme des Abgemahnten zurückgewiesen werden, sei dies aufgrund einer nicht existenten Wettbewerberstellung oder sei dies aufgrund einer fehlenden Verpflichtung zur Führung des Logos und Eintragung in das Register.

In jedem Fall sind die gesetzten Fristen ernst zu nehmen und nötigenfalls entsprechende Schritte in die Wege zu leiten.


Stand: 22.02.2016

Redaktion

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Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.