Abmahnung von Thomas von Haugwitz durch Rechtsanwalt Schröder

Scheinprivates Handeln auf Ebay

Der Abmahner

Rechtsanwalt Lutz Schroeder (Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel) im Auftrag von Thomas von Haugwitz (aus Weingarten).

Der Vorwurf

Herr von Haugwitz bietet als Händler Spielwaren der Marke Lego zum Verkauf auf der Plattform eBay an.

Der Abgemahnte vertreibt ebenfalls Lego-Artikel bei selbiger Plattform. Daraus ergibt sich ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abgemahnten und Herrn von Haugwitz.

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten, dass er die Artikel als privater Verkäufer bei eBay vertreibt, obwohl tatsächlich eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen soll (scheinprivates Handeln).

Das scheinprivate Verhalten des Abgemahnten wird von dem Anwalt als unlauterer Wettbewerb eingestuft, da er Pflichten, die einen gewerblichen Händler treffen und die gegebenenfalls zeit- und kostenintensiv sind, umgehe. Aus dem konkreten Wettbewerbsverhältnis und der unlauteren geschäftlichen Handlung ergibt sich die Befugnis des Händlers zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen aus § 8 I, III Nr. 1 UWG. Dieser Anspruch ist konkret ein Unterlassungsanspruch, der durch die Rechtsanwälte mit der Unterlassungserklärung durchgesetzt werden soll.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Die beauftragte Anwaltskanzlei fordert weiterhin Gebühren ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 7.500 €. Daraus ergibt sich eine geltend gemachte Forderung von 612,80 €.

Unsere Einschätzung

Entscheidend ist, ob nach Art, Dauer und Anzahl der angebotenen Artikel die Schwelle vom privaten zum gewerblichen Handel tatsächlich überschritten wurde. Dies kann nur nach einer individuellen tiefergehenden rechtlichen Beurteilung des Einzelfalls festgestellt werden. Die Tatsache, dass Sie ausschließlich private Gegenstände verkaufen bedeutet nicht automatisch, dass Ihr Handeln nicht auch als gewerblich eingestuft werden kann. Nach aktueller Rechtsprechung reicht für ein gewerbliches Handeln bereits aus, wenn Sie wiederholt gleichartige Artikel anbieten. Eine Abmahnung dieser Art ist also in jedem Fall ernst zu nehmen.

Unser Rat

Sie sollten bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nur so kann die Einschätzung, ob bei Ihnen privates oder gewerbliches Handeln vorliegt, rechtssicher vorgenommen werden.

Keinesfalls sollte die vorgegebene Unterlassungserklärung einfach ungeprüft unterschrieben werden. Diese ist häufig viel zu weit gefasst und enthält zu hohe Strafen. In diesem Fall würden auf Sie erhebliche Zahlungsverpflichtungen zukommen.

Ebenfalls sollten Sie die Ihnen gesetzte Frist nicht ohne jegliche Reaktion verstreichen lassen (auch wenn die Frist sehr kurz gesetzt ist), denn es besteht die Gefahr, dass die Gegenseite daraufhin weitere rechtliche Schritte einleitet.

Auch Sie haben eine Abmahnung von Thomas von Haugwitz erhalten? Gerne unterstützen wir Sie individuell: Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 12.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.