Abmahnung von Sylke Henneken

Fehlende Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum

Die Abmahner

Abgemahnt wird durch Frau Sylke Henneken, 33102 Paderborn. Diese ist Inhaberin eines Online-Shops, in dem hauptsächlich Bastelmaterialien, Schmuck und Kleidung angeboten werden.

Der Vorwurf

Abgemahnt wird wegen eines Wettbewerbsverstoßes wegen Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht. Gerügt wird im Speziellen die fehlende Angabe der E-Mail-Adresse im Impressum des Onlinehändlers.

Die Forderung

Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Übernahme der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 Euro.

Unsere Einschätzung

Nach §5 TMG ist die Angabe eines Impressums für alle geschäftsmäßigen Online-Dienste verpflichtend. Daher muss grundsätzlich jeder Onlinehändler auf seiner Homepage ein Impressum angeben.

Die Informationen müssen hierbei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das Impressum muss den Betreiber der Website erkennen lassen. Zudem müssen seine Adresse, Kontaktangaben wie Telefon und E-Mail und seine Handelsregisternummer angegeben werden.

Die Angabe der Telefonnummer und E-Mail-Adresse soll dem hohen Verbraucherschutzniveau gerecht werden und dem Verbraucher die Kontaktaufnahme erleichtern. Aus diesem Grund kann die fehlende Angabe einer E-Mail-Adresse im Impressum durchaus zu einer berechtigten Abmahnung führen.

Unser Rat

Sie sollten Ihr Impressum unbedingt überprüfen und gegebenenfalls die fehlenden aber erforderlichen Angaben hinzufügen. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, so muss in einem ersten Schritt festgestellt werden, ob zwischen Ihnen und der abmahnenden Partei tatsächlich ein Wettbewerbsverhältnis besteht, da nur in diesem Fall eine Abmahnung gerechtfertigt ist. Danach muss geprüft werden, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich begangen wurde – also ob das hinterlegte Impressum tatsächlich unvollständig war.

Auch im Fall eines Verstoßes sollten Sie die beigelegte Unterlassungserklärung nicht ohne Absprache mit einem geeigneten Rechtsanwalt unterschreiben und mit diesem Modifikationen der Erklärung erarbeiten, da diese aus Sicht des Abmahners formuliert und daher oft viel zu weitreichend ist.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Hilfe beim Erstellen Ihres Impressums? Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen als Fachanwalt bei der Abwehr entsprechender Abmahnungen gerne zur Verfügung! Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 16.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.