Abmahnung von Schmidt Spiele GmbH durch die Rechtsanwälte Sonnenberg Fortmann 24IP Law Group |
In letzter Zeit lagen uns Abmahnungen der Schmidt Spiele GmbH (Sitz: Berlin) vor, die durch die Rechtsanwälte Sonnenberg Fortmann 24IP Law Group (Herzogspitalstraße 10a, 80331 München) vertreten wird. Die Firma Schmidt Spiele GmbH wurde 1907 gegründet und ist Inhaber von Marken wie „Mensch ärgere Dich nicht“ oder „Kniffel“.
Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ (eingetragen unter der Register-Nummer DE 293721) und „Kniffel“ bei eBay und Amazon zu benutzen. Der Abgemahnte soll dort Spiele anbieten, die sowohl in Gestaltung als auch im Spielablauf starke Ähnlichkeit zu den oben genannten Spielen der Schmidt Spiele GmbH aufweisen.
Werden unter dem Verweis auf den Markennamen „Mensch ärgere dich nicht“ oder „Kniffel“ Spiele durch den Abgemahnten angeboten, so würde in das Markenrecht der Schmidt Spiele GmbH eingegriffen. § 14 I, II MarkenG gewährt Markeninhabern die Möglichkeit, Dritten zu verbieten, ein Zeichen zu benutzen, bei dem die Gefahr besteht, dass es beim Publikum zu Verwechslungen kommt oder die Marke gedanklich mit dem Zeichen in Verbindung gebracht wird. Die vom Abgemahnten angebotenen Spiele sollen sich derart an die Spiele der Schmidt Spiele GmbH anlehnen, dass davon auszugehen sei, dass diese Ähnlichkeit hergestellt wurde, um von dem Ruf der Schmidt Spiele GmbH zu profitieren.
Weiterhin wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ausgesprochen. Es handele sich um eine vermeidbare Täuschung der betrieblichen Herkunft. Daraus ergibt sich eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 5 II, IV Nr. 3a UWG.
Der Abmahner fordert eine Unterlassungserklärung. Weiterhin wird der Streitwert mit bis zu 100.000 € beziffert. Daraus ergeben sich geltend gemachte Kosten in Höhe von 1.973 €, zum Teil werden auch noch zusätzlich Recherchekosten geltend gemacht.
Die Unterlassungserklärung im Ganzen und die Vertragsstrafenregelung im Besonderen sind sehr weitgehend gefasst. Zusätzlich werden Auskunfts- und teilweise Vernichtungsansprüche geltend gemacht. Zudem spricht zumindest eine große Anzahl der Fälle für den Verdacht massenhafter Abmahnungen, welche als Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 IV UWG nicht zu verachten sind.
Angesichts des hohen Streitwertes und der weitreichenden Forderungen sollte zunächst ein Anwalt kontaktiert werden. Es muss eine genaue Überprüfung erfolgen, ob die Tatsachen, die einen Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoß begründen, überhaupt vorliegen.
Auch wenn die behaupteten Tatsachen der Wahrheit entsprechen, sollte (auch in Hinblick auf die Zukunft) anwaltlicher Rat hinzugezogen werden. Unnötige Risiken können so zukünftig vermieden werden.
Aufgrund der weitreichenden Unterlassungserklärungen sollte auf die Forderungen einer solchen Abmahnung in keinem Fall blind und ohne vorangegangene anwaltliche Prüfung eingegangen werden. Die weitreichenden Folgen lassen sich durch eine modifizierte Unterlassungserklärung meist eingrenzen. Die Abmahnung sollten Sie also nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Insbesondere sollte sie nicht schlichtweg ignoriert werden, denn dann besteht die Gefahr, dass die Gegenseite weitere rechtliche Schritte (u.a. Gerichtsverfahren) einleitet und so hohe Kosten entstehen.
Gerne helfen wir Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung von der Schmidt Spiele GmbH erhalten haben. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.
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