Abmahnung von Peter R. Schroedter - Briefmarken und Sammlerartikel durch Rechtsanwalt Marlon Schröder

Scheinprivater Verkäufer auf ebay.de

Der Abmahner

Uns liegt aktuell eine Abmahnung der Firma R. Schroedter – Briefmarken & Sammlerartikel u. Onlinehandel (Bensheimer Str. 89, 65428 Rüsselsheim) vor. Vertreten wird er dabei durch Rechtsanwalt Marlon Schröder (Groß-Gerau). Der Abmahner verkauft im Internet unter anderem Münzen.

Der Vorwurf

Vorgeworfen wird, dass der Abgemahnte auf der Plattform Ebay nur zum Schein als privater Verkäufer auftritt, obwohl es sich tatsächlich aufgrund der Anzahl gleichartiger Artikel und der aus den Bewertungen hervorgehenden Dauerhaftigkeit der Tätigkeit um einen Unternehmer handelt. Demnach wird dem Abgemahnten vorgeworfen, dass er verschiedenen Pflichten eines Unternehmers im Onlinehandel nicht nachkommt. Konkret fehle es bei den Ebay-Angeboten des Abgemahnten an einem Link zur OS-Plattform und an einer ausreichenden Information über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht (welches sich aus § 316 g Abs. 1 BGB ergibt). Dadurch ergebe sich ein wettbewerbswidriges Verhalten des Abgemahnten. Außerdem wird dem Abgemahnten vorgeworfen, Nachahmungen von Euro-Münzen im Angebot zu haben, die gegen das Münzgesetz verstoßen.

Die Forderung

Der Abmahner fordert neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mitsamt Vertragstrafeversprechen den Ersatz der erforderlichen Auslagen in Höhe von 1.171,67 €, die auf einem Gegenstandswert von 20.000 € beruhen.

Unsere Einschätzung

Haben Sie auch eine solche Abmahnung bekommen? Ausschlaggebend ist dann, ob nach Art, Dauer und Anzahl der angebotenen Artikel die Schwelle vom privaten zum gewerblichen Handel tatsächlich überschritten wurde. Diese Feststellung kann nur nach einer tiefergehenden rechtlichen Beurteilung erfolgen. Die Tatsache, dass Sie sich nicht bewusst waren, gewerblich zu handeln, ist jedenfalls nicht entscheidend. Für ein gewerbliches Handeln reicht es bereits aus, wenn Sie wiederholt gleichartige Artikel anbieten.

Eine Abmahnung dieser Art ist also in jedem Fall ernst zu nehmen.

Unser Rat

Sie sollten bei Erhalt einer solchen Abmahnung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Nur so kann die Einschätzung, ob bei Ihnen privates oder gewerbliches Handeln vorliegt, rechtssicher vorgenommen werden.

Keinesfalls sollte die vorgegebene Unterlassungserklärung einfach ohne Prüfung durch einen fachlich kompetenten Anwalt unterschrieben werden. Die uns vorliegende Unterlassungserklärung ist zu weit gefasst und enthält zu hohe Strafen. In diesem Fall würden auf sie erhebliche Zahlungsverpflichtungen zukommen.

Auch wenn die Frist wie bei der uns vorliegenden Abmahnung sehr kurz ist, sollten Sie diese keinesfalls ohne Reaktion verstreichen lassen. Häufig werden in diesen Fall gerichtliche Schritte angedroht, die weitere Kosten für Sie bedeuten würden. Seien Sie sich dieser Gefahr bewusst und konsultieren Sie am besten einen Fachanwalt, um die erforderlichen Schritte abzusprechen. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 19.09.2018

Redaktion

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Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.