Abmahnung von Peter R. Schroedter Briefmarken und Sammlerartikel durch Rechtsanwalt Marlon Schröder

Widerrufsbelehrung, AGB, OS-Link, Münzgesetz und Medaillenverordnung

Die Abmahner

Kürzlich ergingen einige Abmahnungen durch Rechtsanwalt Marlon Schröder (Sitz in Groß-Gerau) namens und in Vertretung der Firma Peter R. Schroedter Briefmarken und Sammlerartikel (Sitz in Rüsselsheim).

Der Vorwurf

Es geht dabei um den Handel mit Euro-Probemünzen auf der Plattform ebay.

Vorwurf sind verschiedene angebliche Wettbewerbsverstöße: das Fehlen einer Widerrufsbelehrung, das Fehlen des Hinweises und Links auf die OS (Online-Streitbeilegungs)- Plattform sowie Verstöße gegen das Münzgesetz und die Medaillenverordnung.

Die Forderung

Innerhalb weniger Tage soll eine strafbewährte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe, für die ein Entwurf beigefügt ist, abgegeben werden. Zudem sollen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958, 19 € ersetzt werden.

Unsere Einschätzung

Abmahnen kann nur, wer in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu dem Abgemahnten steht. Das pauschal behauptete Vorliegen der Mitbewerbereigenschaft sollte also in jedem Fall zunächst kritisch hinterfragt und überprüft werden.

Das Fehlen einer Widerrufsbelehrung stellt im Falle einer gewerblichen Tätigkeit einen Wettbewerbsverstoß dar. Ob eine Tätigkeit als gewerblich oder privat einzustufen ist, muss im Einzelfall anhand der individuellen Umstände, insbesondere der Menge und Art der angebotenen Ware, bestimmt werden.

Das Fehlen eines Links zu einer OS-Plattform wurde von Gerichten als abmahnbarer Wettbewerbsverstoß eingestuft. Es besteht eine diesbezügliche Hinweispflicht, sofern ein gewerblicher Verkauf an Verbraucher stattfindet.

Ein Verstoß gegen das Münzgesetz kommt in Betracht, wenn die Gefahr einer Verwechslung der Probemünzen mit entsprechenden Zahlungsmitteln nicht ausgeschlossen ist. Unabhängig von der Frage, ob ein solcher Verstoß vorliegt, erscheint es bereits zweifelhaft, ob durch das Münzgesetz wettbewerbliche Ansprüche überhaupt begründet werden können. Nicht geklärt ist, ob die Vorschriften des Münzgesetzes Marktverhaltensregeln darstellen oder als wettbewerbsneutral anzusehen sind.

Bei Massenabmahnungen ist immer an eine Unwirksamkeit wegen Missbrauchs zu denken, sofern im Einzelfall bestimmte weitere Kriterien hinzutreten. Eine diesbezügliche Prüfung ist in jedem Fall anzuraten.

Unser Rat

Gehen Sie nicht ohne Beratung auf die Forderungen der Abmahnung ein!

Es ist zunächst festzustellen, ob der gerügte Verstoß in Ihrem Fall überhaupt vorliegt und die Abmahnung wirksam ist. Selbst wenn die Abmahnung berechtigt erfolgt ist, ist die beigefügte Unterlassungserklärung nicht unmodifiziert zu unterschreiben.

An eine solche sind Sie für 30 Jahre gebunden. Die beigefügten Entwürfe sind häufig zu weit gefasst, unter Umständen ist darin auch eine zu hohe Vertragsstrafe festgelegt. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Abänderung zu Ihren Gunsten. Lassen Sie sich zunächst beraten, inwieweit eine Modifizierung möglich und erforderlich ist.

Ignorieren Sie eine Abmahnung nie!

Die Gegenseite kann sonst gerichtliche Maßnahmen gegen Sie einleiten, die mit weiteren Kosten verbunden sind.

Gerne helfen wir Ihnen, wenn auch Sie eine Abmahnung von Peter R. Schroedter erhalten haben. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 03.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.