Abmahnung von Michael Scherr durch Rechtsanwalt Markus Zöller

Unberechtigte Nutzung von Produktfotos

Die Abmahner

Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Michael Scherr (Egglkofenstr. 4, 84453 Mühldorf), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zöller aus Münster vor. Herr Scherr betreibt einen Fachhandel für Agrar- und Handwerkswaren, die Abmahnung betrifft den Bereich des Online-Vertriebs von Arbeitsschuhen.

Der Vorwurf

Es geht um die unberechtigte Verwendung der von Herrn Michael Scherr hergestellten Produktfotografien von Dachdeckerstiefeln in fremden Internetangeboten. Herr Scherr habe für den Vertrieb bestimmter Stiefel eine Lizenz durch den Hersteller erhalten und diesbezüglich eine Vertriebsstrategie entwickelt, die insbesondere auch das Vorhalten von professionellen und charakteristischen Produktfotos beinhalte. Der Fachhandel des Herrn Michael Scherr sei Urheber dieser Fotos. Durch die unberechtigte Nutzung werden die ausschließlichen Verwendungsrechte des Urhebers nach § 19a UrhG verletzt.

Zudem sei die Nutzung auch wettbewerbswidrig nach dem UWG, weil es durch die Verwendung derselben charakteristischen Fotos innerhalb der gleichen Branche bei den angesprochenen Verkehrskreisen zu Verwechslungen kommen kann.

Die Forderung

Der Abgemahnte wird somit aufgefordert, die Bilder zu löschen und eine weitere Nutzung zu unterlassen, also entsprechend eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Zudem wird nach § 98 UrhG bzw. § 242 BGB Auskunft in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch verlangt, der bereits mit 640,00 € pro Nutzung des Bildes beziffert wird. Ersatz wird weiterhin auch für die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.348,27 € verlangt.

Unsere Einschätzung

Der „Fotoklau“ hinsichtlich solcher Produktfotos kann in der Tat leider sehr teuer werden, der Ersteller eines Fotos wird automatisch Urheber, ihm stehen ausschließliche Nutzungs- und Verwendungsrechte zu. Wurden also tatsächlich die Aufnahmen des Herrn Scherr benutzt, so ist er berechtigt, Unterlassung und Löschung der Bilder zu verlangen.

Aber Vorsicht hinsichtlich des Auskunftsverlangens – das bloße Erteilen einer Auskunft klingt zwar zunächst harmlos, dient aber der Vorbereitung eines handfesten Schadensersatzanspruchs. Es ist genau zu differenzieren welche Auskünfte erteilt werden müssen.

Bei der Berechnung des Lizenzschaden bzw. Schadensersatz kann die MFM Tabelle hinzugezogen werden. Für eine unerlaubte Bildnutzung auf einer Webseite sind für ein einfaches Produktfoto für 1 Woche 90,00 Euro, für einen Monat 150,00 Euro und für 1 Jahr 310,00 Euro als angemessene Vergütung aufgelistet. Kommt dazu noch eine unterlassene Urhebernennung – was häufig der Fall ist, wird auf das zu zahlende Honorar ein 100 %iger Aufschlag berechnet. Hinzu kommen noch weitere Zuschläge für Sonderfälle. Beachtlich ist beispielsweise auch die Häufigkeit der Nutzung.

Auffällig ist zudem, dass die Rechtsanwaltskosten mit 1.348,27 € sehr hoch angesetzt wurden.

Unser Rat

Sie haben auch eine derartige Abmahnung erhalten?

Lassen Sie sich im Hinblick auf die Auskunftserteilung in jedem Fall zunächst beraten, um den Schadensersatz möglichst gering zu halten. Weiterhin sollte die Höhe der geltend gemachten Schadensersatzforderung im Einzelfall auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Auch die Rechtsanwaltskosten sollten genauer unter die Lupe genommen werden. Mit Hilfe eines Anwalts können die gegen Sie geltend gemachten Kosten häufig erheblich verringert werden.

Unterschreiben Sie nie eine beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, ohne dass diese zuvor durch einen spezialisierten Rechtsanwalt geprüft wurde. Sie werden dadurch sonst für bis zu 30 Jahre gebunden und müssen bei jeder Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zahlen – in solchen Erklärungen lauern erhebliche finanzielle Gefahren! Häufig sind sie von der Gegenseite zu weit gefasst und können zu Ihren Gunsten umformuliert werden.

In jedem Fall sollten Sie aber innerhalb der in der Abmahnung gesetzten Frist reagieren, um die Einleitung eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden.

Sie haben weitere Fragen? Eine Ersteinschätzung Ihres Falles ist für Sie unverbindlich und kostenlos, wir beraten Sie gerne!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 30.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.