Die Umsetzungen der verpflichtenden DSGVO-Vorgaben stellt viele Unternehmen auch noch ein Jahr nach Inkrafttreten vor Herausforderungen. Fehler bei der Umsetzung sind vor allem dann gefährlich, wenn andere Wettbewerber diese mit zum Teil teuren Abmahnungen quittieren.
Abmahnungen kennt man eigentlich vor allem aus dem Urheber- und Markenrecht oder aus dem Wettbewerbsrecht. Aber auch Verstöße gegen die DSGVO werden immer häufiger zum Gegenstand von Abmahnungen. Am häufigsten werden diese von sogenannten Abmahnvereinen ausgesprochen.
Am häufigsten ist eine fehlende oder zumindest fehlerhafte Datenschutzerklärung der Grund für die Abmahnung. Das liegt daran, das diese zum einen für jedermann öffentlich zugänglich und somit einfach kontrollierbar ist und zum anderen daran, dass sich häufig unbemerkt Fehler einschleichen. Fehler in der Datenschutzerklärung rühren häufig auch daher, dass diese nicht regelmäßig genug geupdated und somit an den derzeitigen Rechtsstand angepasst worden ist.
Konkret beziehen sich die Abmahnungen auch auf fehlende SSL-Protokolle (dient der Verschlüsselung von Internetverbindungen), der fehlenden Verschlüsselung von Kontaktformularen oder der fehlerhaften Einbindung des Facebook Like- and Share-Buttons.
Ob die Verstöße gegen die DSGVO auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, kann derzeit mangels entsprechender Gerichtsurteile noch nicht klar gesagt werden. Einige nehmen dies an, da derjenige Unternehmer, der keine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellt, sich Aufwendungen erspart und somit einen Wettbewerbsvorteil erlangt.
Grundsätzlich gilt aber wie immer: Sollten Sie bislang keine Abmahnung erhalten haben, ist es zunächst einmal wichtig, dass Sie beispielsweise Ihre Datenschutzerklärung aktuell halten und auch sonst alle Anforderungen der DSGVO erfüllen, um nicht ins Visier von Abmahnverbänden oder Konkurrenten zu gelangen.
Sollten Sie aber dennoch eine Abmahnung erhalten haben, ist das wichtigste, dass Sie die gesetzte Frist im Auge behalten und innerhalb dieser anwaltlichen Rat einholen. Jedenfalls sollten Sie die mitgeschickte Unterlassungserklärung nicht blind (also ohne Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt) unterschreiben, da diese in der Regel zu weitgehend formuliert ist und daher die Gefahr der Geltendmachung einer Vertragsstrafe sehr wahrscheinlich wird. Lassen Sie auf keinen Fall die Frist verstreichen, da ansonsten gerichtliche Schritte mit hohen Kosten auf Sie zukommen.
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