Abmahnung von Jasmin Bajramovic durch Rechtsanwalt Volker Jakob

Herkunft von Waren, OS-Link

Die Abmahner

Aktuell lässt die Einzelfirma Jasmin Bajramovic (gleichnamiger Geschäftsführer) mit Sitz in Erlensee durch den Rechtsanwalt Volker Jakob Abmahnungen aussprechen. Die Firma ist im Bereich des Verkaufs von Haushalts- und Kosmetikwaren auf der Plattform www.amazon.de tätig.

Der Vorwurf

Bemängelt werden unter anderem falsche Angaben zur betrieblichen Herkunft der Waren sowie das Fehlen eines Links zur OS-Plattform.

Die Forderung

Zur Vermeidung einer Wiederholung der Verstöße wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer von RA Jakob kurz gesetzten Frist gefordert. Zudem sollen auch die Rechtsanwaltsgebühren erstattet werden.

Unsere Einschätzung

Im Einzelfall muss genau geprüft werden, ob es sich bei Abmahner und Abgemahnten überhaupt um direkte Wettbewerber handelt, dies ist nämlich grundsätzlich Voraussetzung der Berechtigung zur Abmahnung.

Weiterhin ist wesentlich, ob der behauptete Rechtsverstoß tatsächlich stattgefunden hat.

Verkaufen Sie als in der Union ansässiges Unternehmen Waren über das Internet an EU-Verbraucher, so sind Sie nach der ODS-Verordnung dazu verpflichtet, in ihren Verkäuferinformationen auch einen Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform bereitzustellen und auf deren Existenz hinzuweisen: Bei einigen Plattformen kann dies durch das einfache Setzen eines Häkchens in den entsprechenden Verkäufereinstellungen gewährleistet werden, bei anderen müssen Sie selbst Hand anlegen und sollten sich jedenfalls hinsichtlich der korrekten Formulierung anwaltlich beraten lassen.

Beachten Sie, dass der Link nach der Rechtsprechung in jedem Fall als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein muss. Kann der Kunde nicht durch einen Klick auf den Link auf die Streitbeilegungsplattform gelangen, so gelten diese Anforderungen bereits als nicht erfüllt.

Eine wettbewerbswidrige Handlung kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG jedoch auch darin liegen, dass der Verkäufer unwahre oder irreführende Angaben zur geografischen oder betrieblichen Herkunft seines Produkts macht. Zeichnen Sie ihr Produkt also fälschlicherweise mit der Herstellung in einem bestimmten Betrieb oder der Angabe „made in Germany“ aus, so kann dies einen Wettbewerbsverstoß darstellen.

Weitere Voraussetzung ist jedoch, dass die Angabe geeignet ist, die Kaufentscheidung eines Verbrauchers zu beeinflussen. Ob dies der Fall ist, muss unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls überprüft werden.

Unter bestimmten Umständen kann sogar das Weglassen wesentlicher Angaben zu einem Wettbewerbsverstoß gem. § 5a UWG führen und somit abgemahnt werden.

Unser Rat

Sie haben eine derartige Abmahnung erhalten? Wir raten dringend, innerhalb der von RA Jakob gesetzten Frist zu reagieren. Tun Sie dies nicht oder nicht ausreichend, können gerichtliche Maßnahmen gegen Sie ergehen, die mit einem immensen Kostenrisiko verbunden sind.

Gehen Sie jedoch nicht vorschnell und ohne Hinzuziehen eines spezialisierten Anwalts auf die Forderungen von Jasmin Bajramovic ein. Die vorformulierten Entwürfe einer Unterlassungserklärung sind regelmäßig einseitig zu Gunsten der Gegenseite verfasst. Sie verpflichten sich dadurch unter Umständen, ein viel weiteres Verhalten zu unterlassen, als es zum Ausräumen der Wiederholungsgefahr tatsächlich erforderlich wäre. Damit laufen Sie Gefahr, bei einer Vielzahl von Handlungen auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden.

Außerdem kann die Erklärung je nach Formulierung sogar ein Schuldanerkenntnis darstellen und auch die Vertragsstrafen sind teilweise zu hoch angesetzt. Es besteht also ein erhebliches Haftungsrisiko.

Eine Umformulierung einer derartigen Unterlassungserklärung zu ihren Gunsten ist dabei durchaus möglich. Wir raten Ihnen dazu, sich hinsichtlich der Berechtigung der Abmahnung sowie der bestmöglichen Vorgehensweise im konkreten Fall von einem Fachanwalt beraten zu lassen. Erfahrungsgemäß erspart ihnen dies trotz der Anwaltsgebühren weitaus höhere Kosten und beschränkt Ihr Haftungsrisiko auf ein nötiges Minimum.

Sie haben eine Abmahnung erhalten? Wenden Sie sich für eine zuverlässige und schnelle Beratung gerne an uns! Eine Ersteinschätzung ihres Falles ist für Sie unverbindlich und kostenlos.

Stand: 22.09.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

Ansprechpartner:
Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.