Abmahnung von Harald Durstewitz (Dachs Deutschland) durch Fareds RAGesellschaft

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Der Abmahner

Derzeit mahnt Dachs Deutschland über die FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wettbewerbsrechtlich ab. Dachs Deutschland / Harald Durstewitz betreibt den Online-Shop www.chirugische-instrumente-dachs.de und vertreibt dort europaweit unter anderem Tier- und Reitzubehör.

Der Vorwurf

Vorgeworfen wird dem Abgemahnten, mit der Widerrufserklärung im Online-Shop gegen Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Der Abgemahnte soll eine Widerrufserklärung benutzen, nach der die Widerrufsfrist zu dem Zeitpunkt beginnt, in dem die Widerrufsbelehrung vorliegt. Dies entspreche nicht der aktuellen Rechtslage, nach der die Widerrufsfrist mit Erhalt der Ware beginnen muss. Die Verwendung einer falschen Widerrufserklärung stelle ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß §§ 3, 3a UWG dar. Weiterhin verstoße diese Widerrufserklärung gegen das Verbot der Irreführung aus § 5 UWG, da die Verbraucher (Kunden) über die tatsächliche Rechtslage zum Beginn der Widerrufsfrist getäuscht werden.

Die Forderung

Der Abmahner fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die eine Vertragsstrafe enthält. Die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht beziffert. Sie soll durch den Abmahner im Fall des Zuwiderhandelns einseitig bestimmt werden. Außerdem sollen die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,02 € (beruhend auf einem Gegenstandswert von 10.000 €) ersetzt werden.

Unsere Einschätzung

Ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist oder nicht, kann nur durch juristische Prüfung durch einen spezialisierten Anwalt festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür sind massenhafte Abmahnungen oder ein zu hoch angesetzter Streitwert. Als Richtwert für einen angemessenen Streitwert einer fehlerhaften Widerrufserklärung wird in der Regel 3.000 € genannt.

Die einseitige Möglichkeit der Gegenseite, die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen, ist eine riskante Regelung, die unter keinen Umständen ungeprüft in dieser Form unterschrieben werden sollte. Auch die Unterlassungserklärung ist sehr weit gefasst.

Unser Rat

Sie sollten den Forderungen des Abmahnenden nicht ohne anwaltliche Beratung nachkommen. Die zu weit gefasste Unterlassungserklärung und auch die Vertragsstrafenregelung kann zu ihren Gunsten modifiziert werden – für den Fall, dass die Abmahnung doch berechtigt sein sollte. Es empfiehlt sich ebenfalls nicht, die Abmahnung zu ignorieren und die Frist verstreichen zu lassen. In einem solchen Fall besteht die Gefahr, dass kostspielige gerichtliche Schritte eingeleitet werden.

Wie auf eine Abmahnung genau zu reagieren ist, lässt sich allerdings nicht pauschal beantworten. Kontaktieren Sie uns daher gerne für ein Beratungsgespräch!

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 08.10.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.