Abmahnung von Ernst Westphal e. K. durch Rechtsanwalt Lutz Schröder

Scheinprivates Handeln auf Ebay.de

Wer mahnt ab?

Uns liegt eine Abmahnung durch die Firma Ernst Westphal e. K. mit Sitz in Hamburg vertreten durch den Rechtsanwalt Lutz Schröder, Kiel vor. Ernst Westphal e. K. betreibt Fachgeschäft für Uhrenersatzteile und Uhrmacher-Bedarf und bietet diese unter anderem über die Internetplattform eBay an.


Der Fall

Abgemahnt wird wegen scheinprivatem Handelns auf der Plattform eBay. Vorgeworfen wird dem Abgemahnten, dass er als privater Verkäufer in großem Umfang Uhren und Schmuck anbietet, obwohl er die Voraussetzungen eines gewerblichen Händlers erfüllt und daher nur zum Schein als Privatanbieter bei eBay auftritt. Dadurch würde der als Privater auftretende eBay-Anbieter die den Unternehmer treffenden gesetzlichen Pflichten eines gewerblichen Anbieters umgehen. Als Grundlage für diese Einschätzung der Kanzlei Schröder werden das Warenangebot sowie die Anzahl und Häufigkeit der Auktionen herangezogen.

Gerügt wird ein unlauterer Wettbewerbsverstoß gemäß §§ 3, 4 Nr. 4 UWG durch gezielte Behinderung des Mitbewerbers, ein Verstoß gegen §5 TMG wegen fehlender Anbieterkennzeichnung sowie Verstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten.

Was wird verlangt?

Gefordert wird die Unterlassung des gerügten Verhaltens. Zusätzlich soll eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Weiter werden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 Euro gefordert. Diese werden auf Grundlage eines Streitwertes von 7.500 Euro berechnet.

Bemerkenswert ist hierbei, dass keine Rechnung über die dort angeblich entstandenen Kosten beigefügt wurde. Anspruchsvoraussetzung für Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche ist jedoch, dass der Abmahner die entstandenen Kosten vor Abmahnung beglichen hat. Auch die Beilegung der Rechnung ist Voraussetzung des Anspruchs.

Unsere Einschätzung

Sie sollten eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung in jedem Fall ernst nehmen. Ob Sie als gewerblicher Anbieter gelten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Haben Sie jedoch schon häufiger gleichartige Produkte bei eBay angeboten, so könnten Sie als gewerblicher Händler gelten. Auch wer sich selbst als privaten eBay-Verkäufer sieht, kann beim Einstellen mehrerer Auktionen, schnell die Grenze zum gewerblichen Handel ungewollt und unbeabsichtigt überschreiten. Entscheidend ist vor allem das Bewertungsprofil, Häufigkeit der Auktionen und das Warenangebot. Genaue Grenzen sind gesetzlich nicht geregelt und werden durch die Gerichte unterschiedlich bewertet.

Unser Rat:

Auch wenn die Fristen meist kurz bemessen sind, sollten Sie nicht vorschnell handeln. Oftmals können wir bei dem Gegner eine entsprechende Fristverlängerung durchsetzen. Insbesondere sollten Sie die beigelegte Unterlassungsverfügung nicht ohne Weiteres unterschreiben. Diese ist nämlich in den uns bekannten Fällen einseitig und zu weit gefasst. Bisweilen konnten wir wenn überhaupt nur dazu raten, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, da sonst die Gefahr besteht, dass Sie weitreichende Vertragsstrafen wegen Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung zahlen müssen.

Sollten Sie zu Unrecht abgemahnt worden sein, sollten Sie sich juristischen Rat suchen. Sie sollten jedoch im jeden Fall handeln und die Abmahnung nicht einfach ignorieren.

In diesem Kontext muss nochmal auf die erhebliche Relevanz der abzugebenden strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen werden. Hierbei gilt es äußerste Vorsicht walten zu lassen. Denn eine voreilige Unterschrift gilt für 30 Jahre und birgt bei mangelhafter Prüfung erhebliche Risiken. Dessen Folgen sollten hierbei nicht unterschätzt werden. Daher sollten Sie lieber fachkundigen Rat einholen als irgendwann von den Folgen der eigenen Unterschrift überrascht zu werden. Aufgrund der regelmäßig bestehenden kurzen Fristen sollte hiermit nicht zu lange gewartet werden. Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 31.07.2018

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.