Abmahnung von Ernst Westphal e.K. durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder

Private Anbieter verkaufen gewerblich

Die Abmahner

Ernst Westphal e.K. (Vinzenzweg 8b, Hamburg) wurde im Jahr 1898 gegründet und wird heut alleine durch Herrn Thomas Krim geführt. Das Unternehmen ist auf Uhren spezialisiert und bietet zahlreiche Uhren, Uhrenarmbänder, Pflegemittel für Uhren, Ersatzteile und Uhrenreparaturen an. Neben dem Uhrensegment führt das Unternehmen Ohrstecker.

Vertreten wird Ernst Westphal e.K. durch den Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel.

Der Vorwurf

Ein eBay Verkäufer verkauft zahlreiche Uhren und Uhrenersatzteile. Der Verkäufer bietet zahlreiche Verkaufsauktionen an, wobei manche Auktionen den gleichen Artikel beinhalten, sodass davon auszugehen sein könnte, dass der Verkäufer über ein Lager verfügt und somit gewerblich tätig ist. Zudem wurde der Verkäufer schon über 600 Mal bewertet und bietet seine Artikel als neu oder neuwertig an.

All diese Hinweise könnten Eigenschaften für gewerbliche, statt private, Verkäufer sein. Dem Verkäufer wird somit vorgeworfen, sich als privater Anbieter auszugeben, um die Pflichten eines gewerblich Tätigen zu umgehen. Gesetzliche Informationspflichten werden folglich missachtet, um Kosten und Mühen zu reduzieren.

Dem Anbieter wird vorgeworfen, die Käufer nicht über das Mängelhaftungsrecht, das Widerrufsrecht, die Anbieterinformationen und Möglichkeit zur Online-Streitbeilegung zu informieren. Zudem scheint das Gewerbe für die Tätigkeit nicht angemeldet zu sein, sodass keine Steuern abgeführt werden.

Die Forderung

Zur Schaffung eines fairen Wettbewerbsverhältnisses soll der nur zum Schein privat Anbietende als gewerblich Tätiger eingestuft werden und den daraus resultierenden Pflichten nachkommen. Der Anbieter hat sein Verhalten sofort zu unterlassen, indem er den Pflichten eines gewerblichen Anbieters nachkommt und dies auch nach außen kenntlich macht. Die weitere Tätigkeit als Schein Privatanbieter soll beendet werden, indem die Handlung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch für die Zukunft ausgeräumt wird.

Gefordert wird somit die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40€. Werden die Forderungen nicht erfüllt, droht ein gerichtliches Verfahren.

Unsere Einschätzung

Bei der Tätigkeit als Verkäufer, ist es wichtig, die Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Verkäufern und den daraus resultierenden Pflichten zu kennen. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommt (BGH, Urt. v. 29.03.2006, Az.: VIII ZR 173/05).

Lediglich Mitbewerber können Forderungen stellen. Mitbewerber sind diejenigen, die Produkte aus demselben Marktbereich anbieten und somit in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zueinanderstehen. Dies ist vorliegend gegeben, da beide Parteien Uhren und Ersatzteile an private Endverbraucher verkaufen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Zur Feststellung einer gewerblichen Tätigkeit im Online-Handel können Anzahl der Auktionen, Kundenbewertungen, Mehrfachauktionen sowie der Zustand der Waren entscheidend sein. Dazu haben sich zahlreiche Gerichte bereits geäußert.

Der Anbieter bietet in 46 Auktionen die gleiche Ware an, wo von 37 Auktionen mit einer Neuware werben. Zudem hat der Verkäufer 740 Bewertungen. Diese regelmäßigen Verkaufsangebote mit teilweise identischen und neuen Waren, sowie die hohe Anzahl von Bewertungen stellen nach den Gerichten klare Indizien für die gewerbliche Tätigkeit dar Frankfurt (Beschluss v. 21.03.2007, Az. 6 W 27/07, LG Mainz Urt. v. 06.07.2005, Az. 3 o 184/04, LG Berlin Urt. v. 29.10.2009, Az. 16 O 215/09, OLG Hamm Urt. v. 15.03.2011, Az. I-4 U 204/10, OLG Hamburg Beschluss v. 27.02.2007, Az. 5 W 7/07, LG Hanau Urt. V. 28.09.2006 Az. 5 o 51/06).

Unser Rat

Unsere Anwälte prüfen gerne, ob Sie sich noch im Rahmen eines privaten Anbieters befinden oder schon gewerblich aktiv sind. Da der Übergang häufig fließend ist und rechtliches Hintergrundwissen voraussetzt, sollten sie Kontakt zu einem Anwalt aufnehmen. Wir beraten Sie gerne, denn Verstöße gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG können zahlreiche Probleme mit sich bringen.

Wenden Sie sich gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse und wir helfen Ihnen schnellstmöglich weiter.

Stand: 25.01.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.