Abmahnung von Body-Store A. Schmitter e. K. durch die Kanzlei RST Richter Shafaei Tyarks & Partner

Grundpreis-Angabe

Die Abmahner

Das Einzelunternehmen Body-Store A. Schmitter E.K. ist in Köln (Am Vorgebirgstor 11) ansässig und wird durch den Inhaber Anton Schmitter vertreten. Body-Store verkauft u.a. über den Online-Shop auf der eigenen Homepage Nahrungsergänzungsmittel, Diätprodukte, Sportbekleidung und Zubehör.

In der aktuellen Sache wird die Abmahnung durch die Kanzlei RST ausgesprochen.

Der Vorwurf

Vorliegend wird ein Wettbewerbsverstoß geltend gemacht: In einem Onlineshop werden Produkte mit unzureichenden Angaben zum Grundpreis sowie einer unzulässigen Werbung vertrieben.

Die Forderung

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der genannten Handlung gefordert. Zudem sollen die Abmahnkosten in Höhe von 1.029,35 € (Gegenstandswert: 15.000 €) durch den Abgemahnten gezahlt werden.

Unsere Einschätzung

Vorab sollte geprüft werden, ob die behauptete Handlung auch tatsächlich vorliegt und ob diese Vorgehensweise überhaupt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß darstellen kann. Für eine solche Prüfung sollten Sie einen Experten einholen, der die Situation mithilfe seines rechtlichen Know-Hows richtig einschätzen kann.

Nach der Preisangabenverordnung müssen Produkte gemäß § 2 PAngV nicht nur den Grundpreis, sondern zudem den Preis je Mengeneinheit enthalten. Demnach muss der Abgemahnte grundsätzlich angeben, wie teuer eine Mengeneinheit wäre.

Unser Rat

Wir empfehlen Ihnen bei erhaltener Abmahnung, rechtzeitig einen Anwalt aufzusuchen, der mit Ihnen das weitere Vorgehen bespricht und die nötigen Schritte einleitet. Handeln Sie schnell, um die Fristen wahren zu können und die Einleitung gerichtlicher Schritte gegen sich zu vermeiden.

Wir übernehmen gerne eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung. Sollte sich herausstellen, dass die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, empfehlen wir Ihnen eine Modifizierung zu Ihren Gunsten. Andernfalls kann der Abmahner bei zumeist zu weitreichender Unterlassungserklärung unverhältnismäßig schnell und oft die Vertragsstrafe einfordern. Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung deshalb erst nach Rücksprache mit uns, um die Folgen und Risiken möglichst gering zu halten.

Wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Stand: 29.03.2019

Redaktion

Autor:
Redaktion

Die Redaktion der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte fasst für Sie aktuelle Fälle zusammen und klärt Sie über wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung, aber auch über aktuelle gesetzliche Änderungen und Abmahnfälle auf.

Sebastian Günnewig

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Sebastian Günnewig

Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Dipl.-Kfm. Sebastian Günnewig ist zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) und leitender Rechtsanwalt der e-commerce-Kanzlei - Günnewig Rechtsanwälte und berät insbesondere im Wettbewerbs-, IT- und Datenschutzrecht.